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einer Schutzfrist von fünf Jahren nach der
ersten Aufführung die Genehmigung des Ur—
hebers des Originals erforderlich. Ohne
solche Genehmigung darf während dieser Zeit
auch keine andere Uebersetzung öffentlich auf-
geführt werden. Das Voerbot erlischt, wenn
die vorbehaltene Uebersetzung nicht innerhalb
sechs Monaten vom Tage der Aufführung
des Originals an aufgeführt worden ist.
Die Genehmigung des Uebersetzers, welcher
nicht zugleich Urheber des Originals oder
Rechtsnachfolger desselben ist, braucht zur
öffentlichen Aufführung der Uebersetzung nur
dann erholt zu werden, wenn er zur Heraus-
gabe der Uebersetzung berechtigt und letztere
noch nicht im Buchhandel erschienen ist. In
diesem Falle kommen ihm die in Art. 42
bestimmten Schutzfristen zu.
Artikel 44.
Zur Aufführung eines von mehreren Mit-
urhebern verfaßten Werkes ist die Genehmi-
gung aller erforderlich.
Bei musikalischen Compositionen mit Text,
einschließlich der dramatisch-musikalischen Werke,
genügt jedoch die Einwilligung des Compo=
nisten. Sind dagegen nur einzelne Musik-
stücke zu einem dramatischen Werke gesetzt,
so ist zur Aufführung des letzteren die Ge-
nehmigung des Dichters erforderlich, und hin-
sichtlich der Aufführung der Musik, sei es
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allein, sei es zusammen mit dem Drama,
kommt die Vorschrift des Art., 41 Abs. 1
zur Anwendung.
Artikel 45.
Derjenige, welchem der Urheber die Auf-
führung seines Werkes gestattete, darf, vor-
behaltlich besonderer Uebereinkunft, dieselbe
beliebig wiederholen. Er kann aber das ihm
eingeräumte Recht nicht auf Andere übertragen.
Artikel 46.
Wegen unbefugter Aufführung eines dra-
matischen, dramatisch-musikalischen oder musi-
kalischen Werkes ist dem Berechtigten statt
Entschädigung die zu ermittelunde Einnahme
von jeder Aufführung, und zwar wenn der
Unternehmer der Aufführung mit Verschulden
gehandelt hat, ohne — außer diesem Falle
nach Abzug der Tageskosten zuzuerkennen.
Ist das Werk in Verbindung mit anderen
aufgeführt worden, so ist unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse ein entsprechender Theil
der Einnahme als Entschädigung festzusetzen.
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln
oder eine solche nicht vorhanden ist, so wird
der Betrag der Entschädigung nach richter-
lichem Ermessen festgestellt.
Außerdem ist derjenige, welcher wissentlich
unbefugt ein dramatisches, dramatisch-musika-
lisches oder musikalisches Werk öffentlich auf-