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führte oder aufführen ließ, an Geld bis zu
1000 Gulden zu bestrafen.
Artikel 47.
Derjenige, der zur Aufführung eines mit
Text verbundenen Musikwerkes berechtigt ist,
darf den Terxt für sich allein zur Benutzung
bei der Aufführung drucken lassen.
Drittes Hauptstück.
Allgemelue Bestimmungen, Zuständigkeit und
Verfahren.
Artikel 48.
In allen in diesem Gesetze vorgesehenen,
nach Jahren bestimmten Schutzfristen ist das
Kalenderjahr nicht einzurechnen, in welchem
die den Beginn der Schutzfrist bedingende
Thatsache eingetreten ist. Gleiches gilt be-
züglich der Fristen des Art. 10 Abs.] 3 und
Art. 19 Abs. 2.
Artikel 49.
Den Originalwerken sind hinsichtlich der
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes die
berechtigten Uebersetzungen und Nachbildungen,
sowie die in Art. 3 Abs. 2, Art. 6, 11 und
23 erwähnten Werke und Sammlungen gleich-
gestellt.
Artikel 50.
Das ausschließliche Recht des Urhebers
zur Vervielfältigung oder Aufführung ist ver-
äußerlich und vererblich.
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So lange dasselbe dem Urheber selbst zu-
steht, bildet es jedoch keinen Gegenstand der
Hilfsvollstreckung.
Ein Heimfallsrecht zu Gunsten des Fiskus
oder anderer zu herrenlosen Sachen berechtigter
Personen findet nicht statt.
Die durch das gegenwärtige Gesetz den
Urhebern eingeräumten Rechte stehen vorbe-
haltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch
deren Rechtsnachfolgern zu.
Artikel 51.
Bei Werken, welche durch Druck u. s. w.
vervielfältigt sind, gilt bis zum Gegenbeweise
derjenige als Urheber, welcher in der ersten
Ausgabe als solcher genannt ist.
Ist das Werk anonym oder pseudonym
erschienen, so gilt der auf demselben genannte
Herausgeber, in Ermangelung eines solchen
der Verleger und, wenn auch ein solcher nicht
angegeben ist, der Drucker ohne#weiteren Nach-
weis als berechtigt zur Ausübung der dem
Urheber zusteheuden Rechte.
Bei dramatischen, dramatisch-musikalischen
und musikalischen Werken, welche zwar noch
nicht durch Druck u. s. w. vervielfältigt, aber
öffentlich aufgeführt worden sind, gilt bis zum
Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher
bei Ankündigung der Aufführung als solcher
bezeichnet worden ist.
Bei sonstigen Werken gilt, wenn sie in