Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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führte oder aufführen ließ, an Geld bis zu 
1000 Gulden zu bestrafen. 
Artikel 47. 
Derjenige, der zur Aufführung eines mit 
Text verbundenen Musikwerkes berechtigt ist, 
darf den Terxt für sich allein zur Benutzung 
bei der Aufführung drucken lassen. 
Drittes Hauptstück. 
Allgemelue Bestimmungen, Zuständigkeit und 
Verfahren. 
Artikel 48. 
In allen in diesem Gesetze vorgesehenen, 
nach Jahren bestimmten Schutzfristen ist das 
Kalenderjahr nicht einzurechnen, in welchem 
die den Beginn der Schutzfrist bedingende 
Thatsache eingetreten ist. Gleiches gilt be- 
züglich der Fristen des Art. 10 Abs.] 3 und 
Art. 19 Abs. 2. 
Artikel 49. 
Den Originalwerken sind hinsichtlich der 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes die 
berechtigten Uebersetzungen und Nachbildungen, 
sowie die in Art. 3 Abs. 2, Art. 6, 11 und 
23 erwähnten Werke und Sammlungen gleich- 
gestellt. 
Artikel 50. 
Das ausschließliche Recht des Urhebers 
zur Vervielfältigung oder Aufführung ist ver- 
äußerlich und vererblich. 
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So lange dasselbe dem Urheber selbst zu- 
steht, bildet es jedoch keinen Gegenstand der 
Hilfsvollstreckung. 
Ein Heimfallsrecht zu Gunsten des Fiskus 
oder anderer zu herrenlosen Sachen berechtigter 
Personen findet nicht statt. 
Die durch das gegenwärtige Gesetz den 
Urhebern eingeräumten Rechte stehen vorbe- 
haltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch 
deren Rechtsnachfolgern zu. 
Artikel 51. 
Bei Werken, welche durch Druck u. s. w. 
vervielfältigt sind, gilt bis zum Gegenbeweise 
derjenige als Urheber, welcher in der ersten 
Ausgabe als solcher genannt ist. 
Ist das Werk anonym oder pseudonym 
erschienen, so gilt der auf demselben genannte 
Herausgeber, in Ermangelung eines solchen 
der Verleger und, wenn auch ein solcher nicht 
angegeben ist, der Drucker ohne#weiteren Nach- 
weis als berechtigt zur Ausübung der dem 
Urheber zusteheuden Rechte. 
Bei dramatischen, dramatisch-musikalischen 
und musikalischen Werken, welche zwar noch 
nicht durch Druck u. s. w. vervielfältigt, aber 
öffentlich aufgeführt worden sind, gilt bis zum 
Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher 
bei Ankündigung der Aufführung als solcher 
bezeichnet worden ist. 
Bei sonstigen Werken gilt, wenn sie in
	        
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