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die nach Art. 52 zu führende Eintragsrolle
eingetragen wurden, bis zum Gegenbeweise
derjenige als Urheber, welcher als solcher in
der Eintragsrolle bezeichuet ist. Hat kein
Eintrag stattgefunden, so muß derjenige, welcher
als Urheber auftritt, seine Eigenschaft als
solcher, wenn sie bestritten wird, nachweisen.
Artikel 52.
Die Betheiligten können die durch das
gegenwärtige Gesetz gegen Nachdruck und un-
befugte Aufführung geschützten Werke zu jeder
Zeit in ein beim Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten zu führendes Register (Eintragsrolle)
eintragen lassen. Dieser Eintrag muß statt-
finden wenn der Urheber eines anonymen oder
pseudonymen Werkes seinen Namen zu dem
Zwecke bekannt machen will, damit nunmehr
für das betreffende Werk die gewöhrliche
Schutzfrist eintritt (Art. 14 Abs. 2 und Art.
42 Abs. 2). Außerdem wird das in Art.
55 angeführte Zeugniß nur für solche Werke
ertheilt, welche in die Eintragsrolle eingetragen
sind. Im Uebrigen ist die Ausübung der
durch das gegenwärtige Gesetz eingeräumten
Rechte durch den Eintrag in die Eintrags-
rolle nicht bedingt.
Artikel 853.
Der Eintrag erfolgt nur auf schriftliche
Anmeldung eines Berechtigten. Ist das ein-
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zutragende Werk bereits durch Druck, Stich,
Photographie oder in ähnlicher Weise ver-
vielfältigt, so muß ein Exemplar beigelegt
werden, das jedoch nach geschehenem Eintrage
zurückzugeben ist. Ist das Werk noch nicht
in solcher Weise vervielfältigt, so muß ent-
weder eine Abschrift des Manuscripts oder
eine zur Feststellung der Identität des Werks
geeignete Beschreibung desselben beigelegt wer-
den. Diese Beilagen sind bei den Akten zu
behalten.
Geschieht die Anmeldung durch eine Per-
son, für deren Berechtigung eine der in
Art. 51, Abs. 1 —3 aufgestellten Ver-
muthungen spricht, so ist ein weiterer Nach-
weis nicht erforderlich. Andern Falles hat
der Anmeldende seine Berechtigung zu beschei-
nigen. Rechtsnachfolger haben sich als solche
durch Urkunden zu legitimiren. Hiezu genügt,
wenn die Anmeldung durch einen Verleger
geschieht, ein Zeugniß des Urhebers, daß er
den Verlag des betreffenden Werks dem An-
meldenden übertragen habe. Anonyme und
pseudonyme Werke, welche noch nicht durch
Druck u. s. w. vervielfältigt sind, können,
so lange der Name des Urhebers nicht be-
kannt gemacht worden ist, nicht eingetragen
werden.
Artikel 54.
Der Eintrag muß enthalten:
1. den Tag des Eintrags;