Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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die nach Art. 52 zu führende Eintragsrolle 
eingetragen wurden, bis zum Gegenbeweise 
derjenige als Urheber, welcher als solcher in 
der Eintragsrolle bezeichuet ist. Hat kein 
Eintrag stattgefunden, so muß derjenige, welcher 
als Urheber auftritt, seine Eigenschaft als 
solcher, wenn sie bestritten wird, nachweisen. 
Artikel 52. 
Die Betheiligten können die durch das 
gegenwärtige Gesetz gegen Nachdruck und un- 
befugte Aufführung geschützten Werke zu jeder 
Zeit in ein beim Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten zu führendes Register (Eintragsrolle) 
eintragen lassen. Dieser Eintrag muß statt- 
finden wenn der Urheber eines anonymen oder 
pseudonymen Werkes seinen Namen zu dem 
Zwecke bekannt machen will, damit nunmehr 
für das betreffende Werk die gewöhrliche 
Schutzfrist eintritt (Art. 14 Abs. 2 und Art. 
42 Abs. 2). Außerdem wird das in Art. 
55 angeführte Zeugniß nur für solche Werke 
ertheilt, welche in die Eintragsrolle eingetragen 
sind. Im Uebrigen ist die Ausübung der 
durch das gegenwärtige Gesetz eingeräumten 
Rechte durch den Eintrag in die Eintrags- 
rolle nicht bedingt. 
Artikel 853. 
Der Eintrag erfolgt nur auf schriftliche 
Anmeldung eines Berechtigten. Ist das ein- 
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zutragende Werk bereits durch Druck, Stich, 
Photographie oder in ähnlicher Weise ver- 
vielfältigt, so muß ein Exemplar beigelegt 
werden, das jedoch nach geschehenem Eintrage 
zurückzugeben ist. Ist das Werk noch nicht 
in solcher Weise vervielfältigt, so muß ent- 
weder eine Abschrift des Manuscripts oder 
eine zur Feststellung der Identität des Werks 
geeignete Beschreibung desselben beigelegt wer- 
den. Diese Beilagen sind bei den Akten zu 
behalten. 
Geschieht die Anmeldung durch eine Per- 
son, für deren Berechtigung eine der in 
Art. 51, Abs. 1 —3 aufgestellten Ver- 
muthungen spricht, so ist ein weiterer Nach- 
weis nicht erforderlich. Andern Falles hat 
der Anmeldende seine Berechtigung zu beschei- 
nigen. Rechtsnachfolger haben sich als solche 
durch Urkunden zu legitimiren. Hiezu genügt, 
wenn die Anmeldung durch einen Verleger 
geschieht, ein Zeugniß des Urhebers, daß er 
den Verlag des betreffenden Werks dem An- 
meldenden übertragen habe. Anonyme und 
pseudonyme Werke, welche noch nicht durch 
Druck u. s. w. vervielfältigt sind, können, 
so lange der Name des Urhebers nicht be- 
kannt gemacht worden ist, nicht eingetragen 
werden. 
Artikel 54. 
Der Eintrag muß enthalten: 
1. den Tag des Eintrags;
	        
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