Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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2. Bezeichnung des Urhebers und, wenn 
der Eintrag zu Gunsten eines Rechts- 
nachfolgers desselben bewirkt wird, auch 
des letzteren; 
3. den Titel und eine kurze Beschreibung 
des Werkes, welche insbesondere die 
zur Feststellung der Identität desselben 
dienlichen Punkte zu enthalten hat. 
Ist das Werk durch Druck u. s. w. ver- 
vielfältigt, so ist auch der Verleger und in 
Ermangelung eines solchen der Drucker an- 
zugeben. 
Beim Eintrage anonymer und pseudony- 
mer Werke, welche durch Druck u. s. w. ver- 
vielfältigt sind, ist statt des Urhebers die 
nach Art. 51, Abs. 2 zur Ausübung der 
Rechte desselben berechtigte Person unter An- 
gabe dieser Eigenschaft derselben anzuführen. 
Ist das eingetragene Werk ein solches, 
bezüglich dessen sich der Urheber das aus- 
schließliche Uebersetzungsrecht oder das Recht, 
eine Uebersetzung aufführen zu lassen, vor- 
behalten hat, so ist hievon im Eintrage be- 
sondere Erwähnung zu thun. 
Artikel 55. 
Nach geschehenem Eintrage wird dem Be- 
theiligten auf dessen Verlangen durch das 
Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten ein Zeugniß aus- 
gestellt, in welchem bescheinigt wird, daß das 
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betreffende Werk als ein nach Maßgabe der 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
gegen Nachdruck, sowie, je nach der Be- 
schaffenheit des Werks und den obwaltenden 
Verhältnissen, gegen Uebersetzung, Nachbildung 
oder Aufführung geschütztes Originalwerk zu 
betrachten ist. 
Artikel 56. 
Tritt nach geschehenem Eintrage durch 
Veräußerung der Urheberrechte, Tod des Ur- 
hebers oder in sonstiger Weise eine Aende- 
rung in der Person des Berechtigten ein 
oder will der Urheber eines Werkes, das 
als anonymes oder pseudonymes eingetragen 
ist, seinen Namen bekannt machen, so hat 
der Berechtigte wegen Vornahme der hier- 
nach erforderlichen Aenderung oder Ergänzung 
des Eintrags einen schriftlichen Antrag beim 
Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten zu stellen. Hiebei 
findet Art. 53, Abs. 2 gleichmäßige An- 
wendung. 
Artikel 57. 
Werden die Urheberrechte an einem in die 
Eintragsrolle eingetragenen Werke einem An- 
dern, als demjenigen, zu dessen Gunsten der 
Eintrag stattgefunden hat, richterlich zuerkannt, 
so ist der Eintrag auf Vorlage des rechts- 
kräftigen Erkenntnisses entsprechend abzuändern.
	        
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