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2. Bezeichnung des Urhebers und, wenn
der Eintrag zu Gunsten eines Rechts-
nachfolgers desselben bewirkt wird, auch
des letzteren;
3. den Titel und eine kurze Beschreibung
des Werkes, welche insbesondere die
zur Feststellung der Identität desselben
dienlichen Punkte zu enthalten hat.
Ist das Werk durch Druck u. s. w. ver-
vielfältigt, so ist auch der Verleger und in
Ermangelung eines solchen der Drucker an-
zugeben.
Beim Eintrage anonymer und pseudony-
mer Werke, welche durch Druck u. s. w. ver-
vielfältigt sind, ist statt des Urhebers die
nach Art. 51, Abs. 2 zur Ausübung der
Rechte desselben berechtigte Person unter An-
gabe dieser Eigenschaft derselben anzuführen.
Ist das eingetragene Werk ein solches,
bezüglich dessen sich der Urheber das aus-
schließliche Uebersetzungsrecht oder das Recht,
eine Uebersetzung aufführen zu lassen, vor-
behalten hat, so ist hievon im Eintrage be-
sondere Erwähnung zu thun.
Artikel 55.
Nach geschehenem Eintrage wird dem Be-
theiligten auf dessen Verlangen durch das
Staatsministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten ein Zeugniß aus-
gestellt, in welchem bescheinigt wird, daß das
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betreffende Werk als ein nach Maßgabe der
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
gegen Nachdruck, sowie, je nach der Be-
schaffenheit des Werks und den obwaltenden
Verhältnissen, gegen Uebersetzung, Nachbildung
oder Aufführung geschütztes Originalwerk zu
betrachten ist.
Artikel 56.
Tritt nach geschehenem Eintrage durch
Veräußerung der Urheberrechte, Tod des Ur-
hebers oder in sonstiger Weise eine Aende-
rung in der Person des Berechtigten ein
oder will der Urheber eines Werkes, das
als anonymes oder pseudonymes eingetragen
ist, seinen Namen bekannt machen, so hat
der Berechtigte wegen Vornahme der hier-
nach erforderlichen Aenderung oder Ergänzung
des Eintrags einen schriftlichen Antrag beim
Staatsministerium des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten zu stellen. Hiebei
findet Art. 53, Abs. 2 gleichmäßige An-
wendung.
Artikel 57.
Werden die Urheberrechte an einem in die
Eintragsrolle eingetragenen Werke einem An-
dern, als demjenigen, zu dessen Gunsten der
Eintrag stattgefunden hat, richterlich zuerkannt,
so ist der Eintrag auf Vorlage des rechts-
kräftigen Erkenntnisses entsprechend abzuändern.