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Artikel 58.
So oft ein Eintrag abgeändert wird, ist
ein neues dem neuerlichen Eintrage ent-
sprechendes Zeugniß auszustellen.
Artikel 59.
Die zur Bewirkung des Eintrags in die
Eintragsrolle an das Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten zu richtenden Eingaben nebst etwaigen
Beilagen, sowie alle hierauf bezüglichen bei
demselben stattfindenden Verhandlungen und
die von demselben ausgehenden Verfügungen,
Zeugnisse u. s. w. sind tax= und stempelfrei.
Es ist Jedermann gestattet, von der Ein-
tragsrolle Einsicht zu nehmen und sich gegen
Entrichtung der Stempel= und Taxgebühren
beglanbigte Auszüge aus derselben ertheilen
zu lassen.
Artikel 60.
Die Entscheidung von Streitigkeiten, welche
zwischen mehreren Personen darüber entstehen,
wem von ihnen die Urheberrechte an einem
Werke zustehen, gehört zur Zuständigkeit der
Civilgerichte.
Artikel 61.
Die in den vorstehenden Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen straf
baren Handlungen sind je nach der Größe
der angedrohten Strafe Vergehen oder Ueber-
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tretungen und es kommen bezüglich derselben,
soferne das gegenwärtige Gesetz nicht etwas
Anderes bestimmt, die allgemeinen Bestim-
mungen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung.
Insbesondere wird durch Art. 37 und 38
an den Bestimmungen des Art. 12 des
Strafgesetzbuchs nichts geändert.
Gerichtliche Verfolgung findet nur auf
Antrag des Beschädigten oder seines gesetz-
lichen Vertreters statt.
Artikel 62.
Ueber die Entschädigungsansprüche des Be-
schädigten haben die Civilgerichte zu ent-
scheiden.
Beschlagnahmen, welche in Folge der Ver-
urtheilung wegen einer strafbaren Handlung
einzutreten haben, sind von den Strafgerichten
mit der Verurtheilung zu verfügen. Ueber
sonstige Beschlagnahmen haben die Civil-
gerichte zu erkennen.
In der Pfalz kann der durch eine nach
dem gegenwärtigen Gesetze strafbare Hand-
lung Beschädigte auch nach Maßgabe der
Bestimmungen der dortigen Strafprozeß=
ordnung zur Geltendmachung seiner Civil=
rechtsansprüche als Civilpartei vor
Strafgerichte auftreten.
Artikel 63.
Die Entschädigungsklagen verjähren in
fünf Jahren von dem Zeitpunkte an, in
dem