Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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welchem der zu Belangende die letzte wider- 
rechtliche Handlung vorgenommen hat. Eine 
Unterbrechung der Verjährung findet nur 
durch Anstellung der Entschädigungsklage 
oder Einleitung strafrechtlicher Verfolgung 
statt. 
Artikel 64. 
Verurtheilende Erkenntnisse der Straf- 
gerichte über Handlungen, welche im gegen- 
wärtigen Gesetze vorgesehen sind, bilden hin- 
sichtlich der in denselben rechtskräftig fest- 
gestellten Thatsachen gegen den Verurtheilten 
auch vor den Civilgerichten vollständigen 
Beweis. 
Artikel 65. 
Unbeschadet des Rechts der Untersuchungs- 
richter und der Civilgerichte zur Anordnung 
von Beschlagnahmen beziehungsweise Erlas- 
sung vorsorglicher Verfügungen sind auch die 
Polizeibehörden auf schriftlichen Antrag des 
Beschädigten oder seines Vertreters befugt, 
die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Con- 
fiscation oder Beschlagnahme unterliegenden 
Nachdrucks-Exemplare und zum Nachdrucke 
ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, sowie 
bei unbefugter Aufführung dramatischer, dra- 
matisch-musikalischer und musikalischer Werke 
die Kasse und die zur Ermittlung der Ein- 
nahme etwa dienlichen Listen, Eintrittskarten 
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u. dergl. vorsorglich mit Beschlag zu belegen. 
Die in Beschlag genommenen Gegenstände 
sind von ihnen, wenn eine strafbare Hand- 
lung angezeigt ist, an den zuständigen 
Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter, an- 
dern Falles an das zuständige Civilgericht 
einzusenden. 
Stellt sich eine auf Antrag des Beschä- 
digten oder seines Vertreters vorgenommene 
Beschlagnahme als nicht gerechtfertigt dar, 
so ist der Antragsteller zur Entschädigung 
des durch die Beschlagnahme Verletzten ver- 
pflichtet. 
Artikel 66. 
Der Schutz dieses Gesetzes kömmt allen 
Werken der im Gebiete des deutschen Bun- 
des sich ständig aufhaltenden Urheber, gleich- 
viel, wo die Werke erschienen sind, zu, sowie 
auch denjenigen Werken fremder Urheber, 
welche bei einem im deutschen Bundesgebiete 
ansässigen Verleger erschienen sind. 
Was in Abs. 1 vom Gebiete des deutschen 
Bundes gesagt ist, gilt auch von den nicht 
zum deutschen Bunde gehörigen Gebietstheilen 
deutscher Bundesstaaten, deren Gesetzgebung 
den Angehörigen der deutschen Bundesländer 
gleichen Schutz gewährt. 
In wie weit dieser Schutz anderen Werken 
zukömmt, richtet sich nach den deßfallsigen 
Staatsverträgen. 
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