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Vertes Hauptstück.
Einführungs= und llebergangsbestimmungen.
Artikel 67.
Das gegenwärtige Gesetz tritt nach vor-
heriger Verkündigung im Gesetzblatte und im
Amtsblatte der Pfalz am 1. Juli 1865
in Wirksamkeit.
Von diesem Tage an sind alle entgegen-
stehenden Vestimmungen ausfgehoben, insbe
sondere das Geseg vom 15. April 1840,
den Schutz des Eigenthums an Erzengnissen
der Literatur und Kunst gegen Veröffent-
lichung, Nachbildung und Nachdruck betr.,
sowic alle Verordnungen über den Abdruck
von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen
amtlichen Verfügungen und Schriften.
Artikel 68.
Jeder Junländer, der ein literarisches Er-
zeugniß, eine musikalische Composition oder
ein Werk der zeichnenden Kunst im Julande
verlegt, ist verbunden, bei der Herausgabe
zwei Exemplare an das k. Staatsministerium
des IJnnern für Kirchen= und Schulangelegen
heiten abzuliefern und die Ablieferung bei
jeder neuen verbesserten Auflage zu wiederholen.
Artikel 69.
Vervielfältigungenund Nachbildungen, welche
vor dem 1. Juli 1865 vorgenommen wurden,
100
sind nach dem Gesetze vom 15: April 1840
zu beurtheilen.
Die am 1. Juli 1865 vorhandenen Exem-
plare dürfen unter der Voraussetzung, daß
deren Herstellung und Verkauf nach der bis-
herigen Gesetzgebung gestattet war, auch noch
nach dem 1. Juli 1865 verkauft werden,
obgleich deren Herstellung und Verkauf nach
dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist. Unter
dieser Voraussetzung dürfen die am 1. Juli
1865 begonnenen Vervielfältigungen auch noch
nach diesem Tage vollendet werden.
Die zur Vervielfältigung bestimmten am
1. Juli 1865 vorhandenen Vorrichtungen,
wie Formen, Platten, lithographische Steine,
Stercotypabgüsse u. dgl. dürfen unter der in
Abs. 2 angegebenen Voraussezung auch noch
nach dem 1. Juli 1865 während einer durch
Verordnung zu bestimmenden Zeit, die jedoch
keinenfalls vier Jahre übersteigen darf, be-
nützt werden.
In den Fällen der Abs. 2 und 3 werden
die zur Verhütung von Mißbrönchen erfor-
derlichen Anordnungen durch Verordnung ge
troffen. Zuwiderhandlungen gegen dieselben
werden auf Antrag des Berechtigten als Poli-
zeiübertretungen au Geld bis zu 100 Gulden
bestraft. Außerdem können die vorhandenen
Exemplare und Vorrichtungen im Strafur-
theile bis zum Ablaufe der Schuefrist mit
Beschlag belegt worden.