Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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3) einen Credit für die außerordentlichen Ml= 
litärbedürfnisse in den 4 letten Jahren 
1863/67 der VIII. Finanzperkode 
betreffend, sind nach erthellter Königlicher Sanc= 
tion durch die Gesetzblätter vom 17. und 21. Oc- 
tober 1863 im Gesetzblatte für 186 3/65 Stück 
3, 4 und 5 verkündet worden. 
Dem in dem Gesammtbeschlusse über den Ge- 
setzentwurf, einen Credlt für die außerordentlichen 
Milttärbedürfnisse in den letzten vier Jahren 
186 3/67 der VIII. Finanzperlode betr., ange- 
reihten Wunsche: 
dag auch jenen Milltärpensionisten, welche 
mit ihren Bezügen auf die Pensions," Amor" 
tisations = Cassa überwiesen wurden, die durch 
das neue Penslons-Reglement für Unteroffi- 
ciere und Soldaten festgestellten Beträge aus 
lener Casse vom 1. October 1863 an ent- 
richtet werden, 
ist bereits durch Verfügung Unseres Staats- 
ministeriums der Finanzen entsprochen worden. 
Die Gesetze: 
1) die Behandlung der Gesetzentwürfe über 
Gemeindewesen, Ansässigmachung und Ver- 
ehelichung, Heimath und Armenpflege, dann 
über das Gewerbswesen betreffend, und 
2) zum Schutze der Urheberrechte an literar- 
ischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, 
haben Wir nach den darüber von beiden Kam- 
mern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanctiontrt und 
hienach dieselben durch die Gesetzblätter vom 8. 
und 30. Juni d. Is. im Gesetzblatte für 1863.65 
Stück 8 und 10 verkünden lassen. 
8. 2. 
Die Einführung der bayerischen Ges 
setze in neu erworbenen Gebietstheilen 
betreffend. 
Dem in Veranlassung eines an den Landtag 
von der Staatsreglerung gebrachten Antrags, die 
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Einfährund der bayerischen Gesetze in neu er- 
worbenen Gebietsparcellen betr., von den beiden 
Kammern gefaßten Beschlusse hat Unser Höckst- 
sellger Herr Vater bereits am 5. Octeber 1863 
die Genehmigung ertheilt und das hiernach aus- 
hefertigte Gesetz, die Einführung der baverischen 
Gesetze in den durch Staatsvertrag vom 18/22.Oc- 
tober 1860 mit dem Kurfürstenthume Hessen 
neu zu erwerbenden Anthrilen drs Condominats 
im Sinngrunde betr., im Gesetzblatte vom 13. Oc- 
tober 1863 (Stück 2. S. 9— 14) bekannt 
machen lassen. 
8. 3. 
Die Abkürzung der Finanzpertoden 
betreffend. 
Dem von Uns an den Landtag gebrachten 
Gesetzentwurfe, die Abkuͤrzung der Finanzperioden 
betr., ertheilen Wir nach erfolgter Zustimmung 
der beiden Kammern in der von denselben be- 
antragten Fassung Unsere Genehmigung und 
erlassen hienach das unter Ziffer 1. anruhende 
Gesetz. 
8S. 4. 
Die Aufhebung des Verbotes der Ver— 
mögensaushändigung an Unteroffi— 
ciere und Soldaten betreffend. 
Dem von Uns in Berücksichtigung der hier- 
auf gerichteten Bitte des Landtages an denselben 
gebrachten Gesetzentwurfe über die Aufhebung des 
Verbotes der Vermögensaushändigung an Unter- 
officiere und Soldaten haben Wir in der von 
den beiden Kammern beantragten Fassung Un- 
sere Genehmigung ertheilt und das hienach aus- 
gefertigte Gesetz 
„die Aufhebung von Beschränkungen der Unter- 
officiere und Soldaten in der Verfügung über 
ihr Vermögen betr."“ 
unter Ziffer II. hier beifügen lassen.
	        
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