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„iolche Anordnungen zu treffen, daß in den
Rechnungsnachweisungen uͤber den Betrieb
der Verkehrs-Anstalten eine genaue Aus—
scheidung der eigentlichen Betriebsausgaben
von den Ausgaben für Erhaltung und Er-
neuerung der Anstalten und ihrer Attribute
ersichtlich werde, daß aber zugleich bezüglich
aller übrigen Ausgaben, namentlich solcher,
welcke für Neubauten und Betricbs-Material-
Vermehrung gemacht werden, wie bei allen
übrigen Verwaltungen, so auch bei der Ver-
waltung der Verkehrs= Anstalten die im #i-
nanz-Gesetze vom 10. November 1861
Tit. II. §. 6 und 7, Ziffer 4, Abs. 2
anerkannten Principien zur Anwendung ge-
bracht werden,“
erwidern Wir:
Bezüglich der Ausscheidung der Ausgaben für
die Verkehrs-Anstalten in eigentliche Betriebs-
Ausgaben dann in Ausgaben für Erhaliung
und Ernenerung der Anstalten und ihrer Attri-
bute ist bereits Vorsorge dahin getroffen worden,
daß solche Ausscheidung vom Jahre 186 3/61
an erfolgt. ·
EbensoiftAnokdnungzubemsweckegci
troffen worden, daß die Bestimmungen des Titel II.
# 7 Ziffer 1 Abs. 2 des Finanggesetzes vom
10. November 1861 genau vollzogen werden.
Die Beiugnahme auf Titel II. #. 6 des er-
wähnten Finanzgesetzes vermögen Wir z#war
hier nicht als begründet iu erachten; Wir be-
auftragen jedoch Unser Staatsministerium des
Handels und der öffentlichen Arbeiten, dafür
Sorge zu tragen, daß die der Budgetaufstellung
der Staatseisenbahn = Verwaltung iu Grunde
liegenden Etatssätze der Ausgaben für Neubauten
und Betriebsmaterial-Vermehrung strenge ein-
gehalten werden und daß eine ausnahmsweise
Ueberschreitung derselben nur im Falle gant un-
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abweisbaren und unverschieblichen Beduͤrfnisses
stattfinde.
b. Zu den Staatsausgaben.
S. 25.
Auf den an Uns gebrachten Antrag:
Bei Aufstellung des nächsten Budgets die
Ausgaben der Capitel XI. XII und XIV.
(wie sie unter diesen Zissern im Burget für
die VII. Finanzperiode vorgetragen waren)
in die Etats derjenigen Ministerien ein-
stellen m lassen, u deren Geschäftsbereich
die betreffenden Diensteszweige gehören,
erwidern Wir:
Dem Zwecke dieses Antrages kann auch ohne
Aenderung des bisherigen Baues des Bud.
gets durch Herstellung von Uebersichten ent-
sprochen werden, welche den schnellen Ueber-
blick des Gesammter fordernisses der verschie-
denen, jeidem der betheiligten Staas-
ministcrien unterstehenden Dienstes#weige er-
möglichen. Unser Staatsministerium der
Kinanzen wird dießfalls das Geeignete vor-
kehren.
B.
Besondere Wünsche und Antrage.
5. 26.
Die Aufhedung der kurfürstlich mainz-
ischen Verordnungen über Veräußer=
ung von Immobilien betreffend.
Dem von beiden Kammern des Landtags in
Betreff der Aushebung der kurfürstlich mainz-
ischen Verordnungen über Veräußerung von
Immobilien gestellten Antrage hat Unser
Höchstseliger Herr Vater berelts am 5. Oc=
tober 1863 die Genehmigung ertheilt und das
hiernach ausgefertigte Gesetz vom nämlichen Tage
im Gesetzblatte vom 21. October 1863
(Stück 6. Seite 11 — 44) verkündigen lassen.