Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

Aufhebung. Credit. 
Allerhöchste Sanction dieses Gesetzes im Land- 
tags-Aoschiede. S. 110. 
Aufhebung von Beschränkungen 2c. Gesetz, 
die Aufhebung von Beschränkungen der Unter- 
officiere und Soldaten in der Verfügung 
über ihr Vermögen betr. S. 111—144. Ein- 
ziger Artikel: Umfang des Gesetzes. S. 142— 
144. Königlich Allerhöchste Sanction dieses 
Gesetzes im Landtags-Abschiede S. 108. 
Außerordentliche Militärbedürfnisse. 
Siehe „Credit“. 
B. 
Berichtigung. Gesetzblatt Nr. 8. Art. 4. 
Albs. 3. Zeile 5 statt in Anwesenheit ist zu 
lesen „in Abwesenheit"“. 
Beschlüsse der Kammern über die Gesetz-Ent- 
würfe und andere Vorlagen der Staatsregierung 
S. 106. 
Biersudwesen. Siehe „Landtags-Abschied“ 
S. 127. 
C. 
Credit. Gesetz, einen Credit für die außer- 
ordentlichen Militärbedürfnisse in den vier 
letzten Jahren 186 3/67 der VIII. Finanz= 
periode betr. S. 33—38. Inhalt: Art. 1. 
I. für den Mehrbedarf des ordentlichen, für 
die VIII. Finanzperiode bewilligten Militär= 
etats in den zwel Jahren 1863/65 jährlich 
1,560,000 fl., zusammen 3,120,000 fl. 
II. für Ausgaben auf den lausenden Unter- 
halt des höheren Standes an Ossfiieren, 
Mannschaften und Pferden der activen Armee 
jährlich 1,191,6 10 fl., zusammen 2,383,280 fl. 
III. für die Ausgaben auf außerordentliche 
einmalige Militärbedürfnisse 2,400,000 fl. 
mit gleichzeitiger Verwendung der Mittel für 
Credit. Differentialfrachten. 
den Bau der Festung Ingolstadt nach Pedarf 
nach den Gesetzen vom 26. März und 16. 
August 1859 zu 7,903,280 fl. S. 31—36. 
Art. 2. Ueber die Verrechnungsart der Na- 
turalien bei dem Mehrbedarf des ordentlichen 
für die VIII. Finanzperiode bewilligten Mi- 
litäretats in den Jahren 1883/65. S. 36. 
Art. 3. Zuweisung der Mittel für dlese 
Credite. S. 36 — 38. Königlich Allerhöchste 
Sancicon dieses Gesetzes im Landtagsabschiede. 
S. 107. 
Credit. Gesetz, einen Credit für die welteren 
Bedürfnisse in den letzten zwel Jahren 
186 5/67 der VIII. Finanwperiode hetr. 
S. 115 — 150. Art. 1 Creditseröffnung 
1 für den Meh'bedarf des ordentlichen, für 
die VIII. Finanzperiode bewilligten Militär- 
etats in der Periode vom 1. October 1865 
bis 3 1. December 1867 jährlich 2,085, 114 fl., 
für 2 ½ Jahre 1,691,9.7 fl. II. für den 
vorübergehenden Mehraufwand wegen all- 
mähliger Reduction des höheren Standes 
an Offcieren und Unterofficteren pro 
186 5/66 296,000 fl., pro 1866/07 
191,000 fl., für 2 ¼ Jahre 167,000 fl., 
im Gesammtbetrage 5,178,957 fl. S 146. 
147. Art. 2. Bestimmung wegen der 
Preise der Naturalien und deren Verrech- 
nung. S. 147. 118. Art 3. Ueberweisung 
der Zinsen aus angelegten Fonds für außer- 
ordentliche Militärbedürfnisse vom Etatsjahr 
186 5,66 an. S. 118. Art. 4. Deckung. 
S. 14. Koniglich Allerhöchste Sanction 
dieses Gesetzes im Landtagsabschtede. S. 109. 
D. 
Differenttalfrachten auf den Eisenbahnen. 
Siehe „Landtagsabschled“ S. 128.
	        
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