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Einleitungen ihrem Ubschlusse zuzuführen und
Uns das Ergebniß zur weiteren Verfügung
vorzulegen.
#35.
Die Landwehr betreffend.
Dem Antrage:
„daß mit der neuen socialen Gesetzgebung
eine Revision der gesetzlichen Bestimmungen
über die Verhältnisse der Landwehr ver-
bunden, bis dahin aber im Verordnungs-=
wege entsprechende Erlelchterung in Bezug
auf Dienstesdauer, Unisormirung Uebungen
und Reluitions= und Rüstgelder gewährt
werde“,
wollen Wir die ängemessene Bedachtnahme zu-
wenden lassen.
3. 36.
Die Schleswig = Holstein'sche Ange-
legenheit hetreffend.
In dem Annage der Kammern:
I. in geeigneter Weise dahin zu wirken:
1) daß dem Volke in dem deutschen Bundes-
lande Holstrin und in dem damit untrenn-
bar verbundenen Herzogthume Schleswig
nicht länger mehr das Recht vorenthallten
werde, unter den von ihm anerkannten
rechtmäbigen Fürsten seine Angelegenbeiten
gleich unabhängig, wie jeder andere Bundee-
staal, selbst zu ordnen;
daß demnach die verfafsungsmäßige Ver-
tretung des Schleswig, Holstein'schen Volkes
zur Ausübung ihrer vollen gesetzlichen Wirk-
samkeilt einberufen werde;
II. jeder ohne die freie Zustimmung dieser Volks-
verreung oder im Widerspruch mit den
Gruncgesetzen des Bundes erfolgenden Ent-
scheidung über die Zukunft der Heriogtoümer
die Anerkennung zu versagen und dahin zu
wirken, daß sie auch vom deutschen Bunde
versagt werde,
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erkennen Wir mit Befriedigung ebenso den Aus-
druck des ernsten Sttebens nach Erhaltung der
rechtlichen Grundlagen des deutschen Bundes,
deren Verletzung in irgend einem Bundesgliede
nictt ohne bedeutungsvolle Rückwirkung auf Bayern
bleiben koͤnnte, als die volle Uebereinstimmung
der Vertreter Unseres Volkes mit denjenigen
Grundsaͤtzen, von welchen Wir in dieser inh ilts-
schweren Angelegenheit bisher ausgegangen sind
und deren Verwirklichung Wir auch fernerhin
anzustreben gesonnen sind.
s. 37.
Aenderung einiger Bestimmungen über
die Verpflichtung zum Geschwornen-
dienste und die Geschwornenlisten be-
treffend.
Dem an Uns gebrachten Antrage der beiden
Kammern entsprechend verordnen Wir mit Ge-
seßeskraft, was folgt:
1) Wer seinen Verrichtungen als Geschworner
nachgelommen ist, soll weder in dem näm-
lichen noch in den beiden nächstfolgenden
Jahren noch einmal zu gleichen Verricht-
ungen angeh ilten werden. soferne er nicht
ausdrücklich auf diese Befreiung veruichtet,
worüber er am Schlusse der Schwurgerichts-
Sitzung besonders zu beftagen ist.
Diese Brstimmung tritt mit dem Jahre
1866 in Kraft.
2) Vom Jahre 1866 an ist bei der nach
Ar#kel 87 der Strafproceß-Novelle vom
10. November 1848 und Artikel go des
Einführungegesetzes zu den Strafgesesbüchern
vom 10. Norember 1361 vorzunehmenden
Wahl in den der Kreisregierung unmittel-
bir untergeordneten Stärten für je 700
Seelen, in den übri,#en Bezirken für je
1400 Seelen der Civilbevölkerung ein Ge-
schworner zu wählen.