Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Einleitungen ihrem Ubschlusse zuzuführen und 
Uns das Ergebniß zur weiteren Verfügung 
vorzulegen. 
#35. 
Die Landwehr betreffend. 
Dem Antrage: 
„daß mit der neuen socialen Gesetzgebung 
eine Revision der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Verhältnisse der Landwehr ver- 
bunden, bis dahin aber im Verordnungs-= 
wege entsprechende Erlelchterung in Bezug 
auf Dienstesdauer, Unisormirung Uebungen 
und Reluitions= und Rüstgelder gewährt 
werde“, 
wollen Wir die ängemessene Bedachtnahme zu- 
wenden lassen. 
3. 36. 
Die Schleswig = Holstein'sche Ange- 
legenheit hetreffend. 
In dem Annage der Kammern: 
I. in geeigneter Weise dahin zu wirken: 
1) daß dem Volke in dem deutschen Bundes- 
lande Holstrin und in dem damit untrenn- 
bar verbundenen Herzogthume Schleswig 
nicht länger mehr das Recht vorenthallten 
werde, unter den von ihm anerkannten 
rechtmäbigen Fürsten seine Angelegenbeiten 
gleich unabhängig, wie jeder andere Bundee- 
staal, selbst zu ordnen; 
daß demnach die verfafsungsmäßige Ver- 
tretung des Schleswig, Holstein'schen Volkes 
zur Ausübung ihrer vollen gesetzlichen Wirk- 
samkeilt einberufen werde; 
II. jeder ohne die freie Zustimmung dieser Volks- 
verreung oder im Widerspruch mit den 
Gruncgesetzen des Bundes erfolgenden Ent- 
scheidung über die Zukunft der Heriogtoümer 
die Anerkennung zu versagen und dahin zu 
wirken, daß sie auch vom deutschen Bunde 
versagt werde, 
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erkennen Wir mit Befriedigung ebenso den Aus- 
druck des ernsten Sttebens nach Erhaltung der 
rechtlichen Grundlagen des deutschen Bundes, 
deren Verletzung in irgend einem Bundesgliede 
nictt ohne bedeutungsvolle Rückwirkung auf Bayern 
bleiben koͤnnte, als die volle Uebereinstimmung 
der Vertreter Unseres Volkes mit denjenigen 
Grundsaͤtzen, von welchen Wir in dieser inh ilts- 
schweren Angelegenheit bisher ausgegangen sind 
und deren Verwirklichung Wir auch fernerhin 
anzustreben gesonnen sind. 
s. 37. 
Aenderung einiger Bestimmungen über 
die Verpflichtung zum Geschwornen- 
dienste und die Geschwornenlisten be- 
treffend. 
Dem an Uns gebrachten Antrage der beiden 
Kammern entsprechend verordnen Wir mit Ge- 
seßeskraft, was folgt: 
1) Wer seinen Verrichtungen als Geschworner 
nachgelommen ist, soll weder in dem näm- 
lichen noch in den beiden nächstfolgenden 
Jahren noch einmal zu gleichen Verricht- 
ungen angeh ilten werden. soferne er nicht 
ausdrücklich auf diese Befreiung veruichtet, 
worüber er am Schlusse der Schwurgerichts- 
Sitzung besonders zu beftagen ist. 
Diese Brstimmung tritt mit dem Jahre 
1866 in Kraft. 
2) Vom Jahre 1866 an ist bei der nach 
Ar#kel 87 der Strafproceß-Novelle vom 
10. November 1848 und Artikel go des 
Einführungegesetzes zu den Strafgesesbüchern 
vom 10. Norember 1361 vorzunehmenden 
Wahl in den der Kreisregierung unmittel- 
bir untergeordneten Stärten für je 700 
Seelen, in den übri,#en Bezirken für je 
1400 Seelen der Civilbevölkerung ein Ge- 
schworner zu wählen.
	        
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