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3) Die Hauptlisten der bei den Schwurgerichts-
sitzungen iu verwendenden Geschwornen sind
von den Landräthen bei deren-Zusammen=
tritt im Jahre 1866 in der Art zu er-
höhen, daß sich auf jeder Hauptliste, ohne
Einrechnung der nach Ziffer 1 vorüber-
gehend vom Geschwornendienste befreiten
Personen für je 700 Seelen der Ciril-
berölkerung des betreffenden Regierungs-
beuirkes ein Geschworner befindet. Im Falle
eines später eintretenden Steigens oder
Sinkens der Bevölkerung ist die Haupt-
liste bei dem auf die Volkszählung folgen-
den Zusammentritt des Landraths in der
zur Herstellung des angegebenen Verhält-
nisses erforderlichen Weise weiter zu erhöhen
oder zu mindern.
4) Die Bestimmung der Artikel 80 Absatz 4
der Strafproceßnovelle und Artifel 90 Ab-
satz 1 des angeführten Einführungsgesetzes
findet auch bei den Vorschriften der Ziffer 2
und 3 Anwendung.
8. 38.
Revision des Straf= und Polijeistraf-
gesetzbuches vom 10. November 1861
betreffend.
Dem an Une gebrachten Antrage der Kam-
mern,
dem nächsten Landtage einen Gesectzentwurf
vorlegen zu lassen, worin diejenigen Bestimm-
ungen des Straf= und Polizeistrafgesetzbuches
vom 10. November 1861 einer Revision
unterstellt werden, berüglich deren sich in der
Anwenvung erhebliche Mißstände ergeben haben,
werden Wir, nach Maßhabe der beimmalichen Er-
fahrungen entsprechende Berücksichtigung zuwenden
lassen.
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s. 30.
Die Tax= und Stempelgefälle betreffend.
1
Auf den Antrag, den Kammern des Landtages
Gesetzentwürfe in Vorlage bringen zu lassen,
wodurch die Bestimmungen des Gesetzes vom
28 Mai 1852 uber das Regulativ für die-
nichtstreitige Rechtspflege, dann die innere, vi-
nanz= und Polizeiverwaltung, und ebenso des
Stempelgesetzes vom 11 September 1825, be-
zlehungs## eise die einstlägigen dermalen in der
Pfal), giltiven gesetzlicten Vorsoristen einer
dura greiseuden Revinon in der Ric#tung unter-
stellr werden, daß das Lax und Stempeln esen
fur die bezeichneten Gebiete der Rea#tepflege
and der Verwaltung nach dem Grundsate
mogliast gleichmäpiger Lastenvertheilung und
mit glei ymabiger Gilti,keit fur alle randes-
#theile neu re, ulirt werden, ern idern Wir,
daß eine vollstäudige Gleichheit der Lax. und
Stempelgesetgebung in allen Landestheilen erst
mit der Einfehrung einer gemeius#w#astlih#e#n-
Gesebzgcbung fur die nichtstretive N#e##ee e
ertei.dar und daher hievon bedianzt ist, so daß
erst mit dieser eine durugreisende Abunderung
der Lax., Negistrirungs= und Stempelgesetze
stattfinden kann.
Wir finden U n§ bewogen, den an Uns ge-
brachten Gesammtbeschlussen entsprechend, mit
der W inksamkeit vom 1.kloder 1805 angefangen,
mit Gesetzeskraft zu verordnen:
1) An die Stelle der in Art 19, 20, 21 und
#
22 des Targesetzes vom 28 Mal 1852 fest-
gesetzten Werthslaren für Schätungen, Zu-
venturen und Rechnungen tieten lediglich die
durch Art 8, 9 und 10 des allegirten Ge-
setzes normirten Proksokolls= beziehongsweise
Tagsfahrtstaren
Die im Regierungsbezirke der Pfalz für die
Eintragung der Erwerbsurkunden über liegende
Güter in die Transscriptions-Reglster bisher