Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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3) Die Hauptlisten der bei den Schwurgerichts- 
sitzungen iu verwendenden Geschwornen sind 
von den Landräthen bei deren-Zusammen= 
tritt im Jahre 1866 in der Art zu er- 
höhen, daß sich auf jeder Hauptliste, ohne 
Einrechnung der nach Ziffer 1 vorüber- 
gehend vom Geschwornendienste befreiten 
Personen für je 700 Seelen der Ciril- 
berölkerung des betreffenden Regierungs- 
beuirkes ein Geschworner befindet. Im Falle 
eines später eintretenden Steigens oder 
Sinkens der Bevölkerung ist die Haupt- 
liste bei dem auf die Volkszählung folgen- 
den Zusammentritt des Landraths in der 
zur Herstellung des angegebenen Verhält- 
nisses erforderlichen Weise weiter zu erhöhen 
oder zu mindern. 
4) Die Bestimmung der Artikel 80 Absatz 4 
der Strafproceßnovelle und Artifel 90 Ab- 
satz 1 des angeführten Einführungsgesetzes 
findet auch bei den Vorschriften der Ziffer 2 
und 3 Anwendung. 
8. 38. 
Revision des Straf= und Polijeistraf- 
gesetzbuches vom 10. November 1861 
betreffend. 
Dem an Une gebrachten Antrage der Kam- 
mern, 
dem nächsten Landtage einen Gesectzentwurf 
vorlegen zu lassen, worin diejenigen Bestimm- 
ungen des Straf= und Polizeistrafgesetzbuches 
vom 10. November 1861 einer Revision 
unterstellt werden, berüglich deren sich in der 
Anwenvung erhebliche Mißstände ergeben haben, 
werden Wir, nach Maßhabe der beimmalichen Er- 
fahrungen entsprechende Berücksichtigung zuwenden 
lassen. 
492V 
  
s. 30. 
Die Tax= und Stempelgefälle betreffend. 
1 
Auf den Antrag, den Kammern des Landtages 
Gesetzentwürfe in Vorlage bringen zu lassen, 
wodurch die Bestimmungen des Gesetzes vom 
28 Mai 1852 uber das Regulativ für die- 
nichtstreitige Rechtspflege, dann die innere, vi- 
nanz= und Polizeiverwaltung, und ebenso des 
Stempelgesetzes vom 11 September 1825, be- 
zlehungs## eise die einstlägigen dermalen in der 
Pfal), giltiven gesetzlicten Vorsoristen einer 
dura greiseuden Revinon in der Ric#tung unter- 
stellr werden, daß das Lax und Stempeln esen 
fur die bezeichneten Gebiete der Rea#tepflege 
and der Verwaltung nach dem Grundsate 
mogliast gleichmäpiger Lastenvertheilung und 
mit glei ymabiger Gilti,keit fur alle randes- 
#theile neu re, ulirt werden, ern idern Wir, 
daß eine vollstäudige Gleichheit der Lax. und 
Stempelgesetgebung in allen Landestheilen erst 
mit der Einfehrung einer gemeius#w#astlih#e#n- 
Gesebzgcbung fur die nichtstretive N#e##ee e 
ertei.dar und daher hievon bedianzt ist, so daß 
erst mit dieser eine durugreisende Abunderung 
der Lax., Negistrirungs= und Stempelgesetze 
stattfinden kann. 
Wir finden U n§ bewogen, den an Uns ge- 
brachten Gesammtbeschlussen entsprechend, mit 
der W inksamkeit vom 1.kloder 1805 angefangen, 
mit Gesetzeskraft zu verordnen: 
1) An die Stelle der in Art 19, 20, 21 und 
# 
22 des Targesetzes vom 28 Mal 1852 fest- 
gesetzten Werthslaren für Schätungen, Zu- 
venturen und Rechnungen tieten lediglich die 
durch Art 8, 9 und 10 des allegirten Ge- 
setzes normirten Proksokolls= beziehongsweise 
Tagsfahrtstaren 
Die im Regierungsbezirke der Pfalz für die 
Eintragung der Erwerbsurkunden über liegende 
Güter in die Transscriptions-Reglster bisher
	        
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