Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Gesetz- 
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für das 
Königreich Bayern. 
  
W 12. 
München, den 15. Juli 1865. 
Inhalt: 
Gesetz, die Abkürzung der Finanzperioden betr. 
GCeseh, 
die Abkürzung der Finanzperioden betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von NVayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Oerʒog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. rte. - 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten und unter Beobachtung 
(Beilage I zum Landtagsabschiede.) 
———————-———-—— 
— 
der im Titel X 6 7 der Verfafsungs= -Ur- 
kunde vorgeschriebenen Formen beschlossen 
T verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die zur Deckung der ordentlichen beständ- 
igen und bestimmt vorherzusehenden Staats- 
ausgaben mit Einschluß, des nothwenvigen 
Reservefonds erforderlichèn directen Steuern 
werden jedesmal auf zwei Jahre bewilligt. 
Artikel 2. 
Spätestens drei Monate vor dem Ablaufe 
des Termins, für welchen die firen Ausgaben 
15
	        
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