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kestgesetzt find, läßt der König für die zwei
Jahre, welche diesem Termine folgen, den
Kammern ein neues Bupget vorlegen.
Artikel 3.
Die durch Art. 1 angeordnete Dauer der
Finanzperioden soll mit der IX. Finanz-
perlode und letztere mit dem 1. Januar 1868
beginnen.
Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom
10. November 1861 mtt Elnschluß der auf
Grund der Gesammtbeschlüsse des Landrages
dom 24. und 30. September 1863 von
dem Könige bewilligten Credite für die Ge-
richte und Bezirksämter und der Nachtrags-
Credlte der k. Staatsministerien der Justtz,
dann des Innern fur Kirchen= und Schul-
angelegenbeiten für die Jahre 1863/67 ver-
blelben bis zum letzten December 1867 in Kraft.
Gegeben Schloß Berg am 10. Juli 1865.
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Zur Bestreitung der vom I. October bis
lezten December 1867 erwachsenden Aus-
gaben sind die in dieser Zeit an den bis-
berigen Zahlungsterminen verfallenden di-
recten Steuern zu erheben, vorbehaltlich ver
Bestimmungen des kunftigen Finanzgesetzes
fur die IX. Finanzperiode.
Artitel 4.
Die vorstehenden Ar. 1 um 2 treten
an die Stelle des §. 5 Abs. 1 des Titels
VII der Verfassungs-Urkunde und des Ge-
setzes vom 15. April 1840, die Abänvec=
ung des 8. 6 Titel VII der Verfassungs-
Urkunde betreffend, welche hiemit aufgehoben
werden, und sind demzufolge als ein ergänz-
ender Bestandtbeil der Verfassungs-Urkunde
anzusehen.
Ludbdwig.
Krhr. v. d. Pfordten. v. Me#mayr.
v. Koch. v.
v. Pfeuser. v. Luh. v. Pomhard.
VWretzschner.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.