Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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1) für die active Armee 1.468,714 fl. 
2) für die Gendarmerie 410,000 fl. 
3 für das topographische Bureau 6,600 fl. 
4) für die Militär-Pensionen 180,000 fl. 
5) für die Festungs-Dotationen 20,000 fl. 
2,008,312 fl. 
sonach für 21. Jahre 4,691,957 fl. 
II. für den vorübergehenden Mehraufwand 
wegen allmähliger Reruction des höheren 
Standes an Officieren und Unteroffi- 
cieren: 
für das Etatsjahr 1865 66 296),000 fl. 
für das Etatsjahr 1866,67 (15 Monate, 
191,000 fl. 
zusammen für 21, Jahre 487),000 fl. 
im Gesammtbetrage für I. und II. 
5.178,957 fl. 
Artikel 2. 
Für den Mehrbedarf des ordentlichen, für 
die VIII. Finanzperiode bewilligten Militär- 
etats in den Jahren 1965 67 (Artikel 1. 
Ziffer I.) werden die Preise der Naturalien 
für die darunter begriffenen und wirklich 
anzuschaffenden : 
2,250 Schäffel Brodfrucht zu 11 fl. 
31,017 Haber zu 5 fl. 
ferner 
5,136,280 Pfund Fleisch zu 15 kr. 
196,107 Cenmner Heu zu fl. 24 kr. 
92,977 Centner Stroh zu 1 fl. 12 kr. 
per Jahr, dann für den vorübergehend 
bis zur allmähligen Reduction noch vor- 
haudenen höheren Stand (Arrikel 1. Ziffer II. 
für das Etatsjahr 7865 66 weiter: 
1,369 Schäffel Brodfrucht, 
48 R Haber, 
140,342 Pfund Fleisch, 
708 Centner Heu, und 
347 „ Stroh, 
ferner für das Ctatsjabr 1866 67 15 Mo- 
nate 
738 Schäffel Brodfrucht, 
143 „ Haber, 
75,642 Pfund Fleisch, 
2014 Centner Heu, 
99 Stroh 
zu den oben angeführten Preisen in der 
Art garantirt, daß geringere Preise dem 
Reichsreservefond zu gut und höhere dem- 
selben zur Last geschrieben werden sollen. 
Artikel 3. 
Die durch das Gesetz vom 5. Oéctober 
1863 fur die beiden Jahre 1863.65 zur 
Deckung des Bedarfes für die außerordent- 
lichen Militärbedürfnisse beigezogenen Zinsen 
der vorübergehend verzinslich angelegten 
Fonss für außerordentliche Militärbedürfnisse 
sollen vom Etatsjahre 1865,66 an zur Er- 
ganzung der für den Kriegsfall bestimmten 
Armirungsfonde der Laudesfestungen ver- 
wendet und daher bei viesen in Rechnungs- 
Einnahme nachgewiesen werden,
	        
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