Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Artikel 4. 
Zur Deckung der im Artikel 1. eröffneten 
Credite sind die am Schlusse des Jahres 
1864 65 verbleibenden Erübrigungen an 
dem, durch Artikel 1. Absatz 1. und II. 
des Gesetzes vom 5. October 1863, einen 
Credit für die. außerordentlichen Militär- 
bedürfnisse in den letzten Jahren 1863 67 
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der VIII. Flnanzperiode betreffend, für den 
laufenden Unterhalt des höheren Standes 
an Officieren, Mannschaften und Pferden 
bewilligten Credite zu verwenden. 
Der — hiernach ungedeckt verbleibende — 
weltere Bedarf, sowie der etwaige Mehr- 
betrag der Victualien-Anschaffungs= gegen 
die Burget-Preise ist auf die Mehreinnahme 
der VIII. Finanzperiode zu überweisen. 
Gegeben Schloß Berg den 10. Juli 1865. 
Ludwig. 
Arhr. v. d. Plordten. 
v. Koch. 
v. Neumayr. 
v. Pfeuser. v. Latz. v. Pomhard. 
v. Pfrehschner. 
· 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Teb. von Robell.
	        
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