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königlicher Verordnung vom 28. Januar 1863
verkündet worden sind, durch königliche Ver-
ordnung auch in denjenigen Bestimmungen,
welche Abweichungen von den Bestimmungen
der Verfassungs-Urkunde und anderer Ge-
setze enthalten, mit Ausnahme vder in Ar-
tikel 2 bezeichneten Bestimmungen des Fest-
ungsreglements für den auf bagperischem
Gebiete gelegenen Theil der Bunvesfestung
Ulm und dessen Rayonbezirk wieder in Wirk-
samkeit treten zu lassen.
Artikel 2.
Von der Wirksamkeit bleiben ausgenommen:
die 88. 47, 53 Absatz 1, 1 und 5, von
K. 54 der Schlußsatz des Absatzes 2; ferner
die SK. 55, 57 Absatz 1, 2 und 4, 88. 58,
71 Absatz 3 des provisorischen Festungs-
Reglements.
Anstatt der in Absatz 1 bezeichneten, von
der Wirksamkeit ausgenommenen Paragra-
phen des Festungsreglements bleiben die ent-
sprechenden Bestimmungen der baverischen
Gesetze in Kraft.
Artikel! 3.
Der k. Staatsregierung bleibt vorbehalten,
das provisorische Festungsreglement und Bau-
Rayonregulativ durch königliche Verordnung
ganz oder theilweise wieder außer Wirksam-
keit zu setzen. In biesem Falle treten die
einschlägigen Bestimmungen der Lanvesgesetze
wieder in Kraft.
Gegeben Schloß Berg am 10. Juli 1865.
Ludwig.
Frhr. v. d. Pfordten.
v. Koch.
v. Meumayr.
v. Pfeufer. v. Luh. v. Vomhard.
v. Pfretzschner.
Nach dem Befeble Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Jeb. von Kobell.