Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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königlicher Verordnung vom 28. Januar 1863 
verkündet worden sind, durch königliche Ver- 
ordnung auch in denjenigen Bestimmungen, 
welche Abweichungen von den Bestimmungen 
der Verfassungs-Urkunde und anderer Ge- 
setze enthalten, mit Ausnahme vder in Ar- 
tikel 2 bezeichneten Bestimmungen des Fest- 
ungsreglements für den auf bagperischem 
Gebiete gelegenen Theil der Bunvesfestung 
Ulm und dessen Rayonbezirk wieder in Wirk- 
samkeit treten zu lassen. 
Artikel 2. 
Von der Wirksamkeit bleiben ausgenommen: 
die 88. 47, 53 Absatz 1, 1 und 5, von 
K. 54 der Schlußsatz des Absatzes 2; ferner 
die SK. 55, 57 Absatz 1, 2 und 4, 88. 58, 
71 Absatz 3 des provisorischen Festungs- 
Reglements. 
Anstatt der in Absatz 1 bezeichneten, von 
der Wirksamkeit ausgenommenen Paragra- 
phen des Festungsreglements bleiben die ent- 
sprechenden Bestimmungen der baverischen 
Gesetze in Kraft. 
Artikel! 3. 
Der k. Staatsregierung bleibt vorbehalten, 
das provisorische Festungsreglement und Bau- 
Rayonregulativ durch königliche Verordnung 
ganz oder theilweise wieder außer Wirksam- 
keit zu setzen. In biesem Falle treten die 
einschlägigen Bestimmungen der Lanvesgesetze 
wieder in Kraft. 
Gegeben Schloß Berg am 10. Juli 1865. 
Ludwig. 
Frhr. v. d. Pfordten. 
v. Koch. 
v. Meumayr. 
v. Pfeufer. v. Luh. v. Vomhard. 
v. Pfretzschner. 
Nach dem Befeble Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Jeb. von Kobell.
	        
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