Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

161 
Gesetz-V 
162 
Vlatt 
für dao 
Königreich Bapern. 
  
1# 
17. 
München, den 15. Juli 1865. 
Inhalt: 
Gesetz, die Eisenbahnbau-Dotation für die VIII. Finanzveriode betr. 
Gesetz, 
die Eisenbahnbau-Dotation für die VIII. Kinani- 
periode betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Dayetn, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
(Beilage VI zum Landtagsabschiede.) 
Artikel 1. 
Der Bedarf zur Vervollständigung der 
bayerischen Staats-Eisenbahnen wird 
1) an Fahrmaterial für die im Betriebe 
stehenden Staats-Eisenbahnen und die 
noch im laufenden Jahre zur Eröffnung 
gelangenden neuen Bahnstrecken unter 
Einziehung des, an dem im Finanz- 
gesetze vom 10. November 1861 Titel II. 
8. 7. Ziffer 4. Absatz 3. für Vermehr- 
ung des Transportmaterlals bewilligten 
Credlte bestehenden Restbetrages zu 
7,730,000 fl. auf den Betrag von 
3,800,500 fl., 
20
	        
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