Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Anlage zu Nr. 17. des Schluß-Protokolls. 
  
D. 
Gewerbe-Tegitimalionöharte, 
gültig für das Jahr 1800 acht und sechzig. 
  
Dem N., welcher in, J. N. wohnhaft ist, und für Rechnung 
1. iner eigenen rogueriewaaren-Handlung da-ellst, 
2. der- TD'rogueriewipren-Handlung N. N. daselbet, bei welcaher er als lland- 
lungsrommis im Hienste eteht. 
3 Nachstehender Handlungs(l’ahrikyhäuser alm: 
im Gebiete des Jollvereins Waaren-Bestellungen aufzusuchen und Waaren-Einkäufe-zu 
machen beabsichtigt, wird hiedurch, behufs seiner Gewerbelegitimation bei den Behörden 
der übrigen Zollvereinsstaaten, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieh . vorgedachten 
Estäftshsuore lm hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, 
aufgekaufte Waaren aber nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit 
sich führen. 
4% „ hauses 
Auch ist ihm verboten, für Rechtmung Anderer als der genannten Geschäfts uner 
Waaren-Bestellungen aufzusuchen oder Waaren-Ankäufe zu machen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei den Waaren-Ankäufen hat er die in 
jedem Vereinsstaate gültigen Vorschriften zu beachten. 
(Ort, Datuw, Unterschrist und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
	        
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