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außer Sr.
Preußen:
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von
Sachsen-Weimar-Eisenach,
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-
Meiningen,
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-
Altenburg,
Se. Hoheit der
Coburg-Gotha,
Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarz-
burg-Rudolstadt,
Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarz-
burg-Souvershausen,
Majestät dem Könige von
Herzog von Sachsen-
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß
aülterer Linie,
Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß
jüngerer Linie:
ven kKöniglich Preußischen Gehelmen
Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm
Alerander Scheele und
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-
Regierungsrath Heinrich Albert Eduard
Moser;
Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig-
Lüneburg:
Höchst Ihren Minister-Resiventen am
Königlich Preußischen Hofe und Ge-
heimen Rath Urir. Friedrich August
von Liebe, und
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Se. Königliche Hoheit der Großherzog von
Olvdenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-
Resiventen am Königlich Preußischen
Hofe und Geheimen Rath 7). Friedrich
August von Liebe,
vom welchen Bevollmächtigten, unter de
Vorbehalte der Ratification, folgende Ueber-
einkunft abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der Artikel 10. des Vertrages vom 16.
Mai 1865, die Fortdauer des Zoll= und
Hanvelsverelns betreffend, wird aufgehoben
und im ganzen Umfang des Zollvereins
freier Verkehr mit Salz hergestellt.
Artikel 2.
Das im Zollvereins-Gebiet gewonnene,
sowie das aus dem Auslande eingeführte
Salz unterliegt einer Abgabe von zwei
Thalern (drei Gulden dreißig Kreuzern) für
den Zollcentner Nettogewicht.
Neben dieser Abgabe darf in keinem
Falle eine weitere Abgabe von dem Salz,
weder für Rechnung des Staates, noch für
Rechnung von, Communen oder Corporationen
erhoben werden.
Unter Salz (Kochsalz) sind außer dem
Siede-, Stein= und Seesalz alle Stoffe be-
griffen, aus welchen Salz anzgeschieden zu
werden pflegt.