Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 3. 
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich. 
Derselbe wird nach Abzug verjeuigen Kosten 
der Erhebung und Controlirung der Ab- 
gabe, welche zur Besoldung der damit auf 
den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken, 
Raffinerien) beauftragten Beamten aufge= 
wendet werden, sowie nach Abzug der Rück- 
erstattungen für unrichtige Erhebungen, 
zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern 
nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit 
welcher sie in dem Gesammt-Verein sich be- 
finden, vertheilt. Im Uebrigen findet die 
Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe 
nach den für die Zoll-Einnahmen verabre- 
deten Grundsätzen statt. 
Artikel 4. 
Die Erhebung und Controltrung der 
Abgabe von dem im Zollvereins-Gebiete 
gewonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der 
hierüber zwischen den vertragenden Regie- 
rungen verabredeten besonderen Bestimmungen, 
die Erhebung und Controlirung der Abgabe 
von dem aus dem Auslande eingeführten 
Salz nach der Zollgesetzgebung. 
Artike! 5. 
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der 
Sicherungsmaßregeln gegen Mißbrauch, ver- 
abfolgt werden: 
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A. Auf Vereinsrechnung 
1. zur Ausfuhr nach dem Zollverein 
Auslande, 
.lzu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. 
zur Fütterung des Viehes, sowie zur 
Düngung, 
r 
# 
. zum Einsaizen, Einpökeln u. s. w. 
von Gegenständen, die zur Ausfuhr 
bestimmt sind und ausgefuhrt werden, 
# 
. zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken, 
jedoch mit Ausnahme des Salzes für 
solche Gewerbe, welche Nahrungs= und 
Genußmittel für Menschen bereiten, 
namentlich auch mit Ausnahme des 
Salzes für die Herstellung von Tabacks- 
Fabricaten, Mineralwassern und Bädern. 
Salz, welches zu den unter 2 und 4 
bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, 
muß vor der abgabenfreien Verabfolgung 
unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum 
menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht 
werden. In den Fällen zu 3 muß die 
Menge des verbrauchten Salzes unter steh- 
ender steuerlicher Controle vollständig nach- 
gewiesen werden. Läßt sich ein solcher Nach- 
weis nicht vollständig führen, so kann die 
abgabenfreie Verabfolgung von Salz, be- 
zlehungsweise die Erstattung der erlegten 
Steuer nur auf privative Rechnung statt- 
finden.
	        
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