Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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B. Auf privative Rechnung kann außer dem 
vorstehend gedachten Falle Salz abgaben- 
frei verabfolgt werden: 
1. zu Unterstützungen bei Nothständen, 
sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten, 
2. zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben), 
auf deren abgabenfreie Verabfolgung 
die Berechtigten Anspruch haben, 
3. zur Nachpökelung von Heringen. 
C. Zur Halfte auf Vereinsrechnung und 
zur anderen Hälfte auf privative Rech- 
nung kann Salsr zur Pökelung von 
Heringen und ähnlichen Fischen gleich- 
falls abgabenfrei abgelassen werden 
Artikel 6. 
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von 
dem abgabenfrei verabfolgten Salze — mit 
Ausnahme des zur Auefuhr nach dem goll- 
vereins-Auslande, sowie des zur Natron- 
sulphat= und Soda-Fabrication bestimmten 
Salzes — eine Controlegebühr von höchstens 
zmwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) vom 
Zollcentuer für eigene Rechnung zu erheben. 
Artikel 7. 
Die Functionen der Zollvereins-Bevoll- 
mächtigten und Stations-Controleure er- 
strecken sich auch auf die Abgabe von dem 
im Zollvereins-Gebiete gewonnenen Salze. 
Ebenso findet das Zollcartel vom 11. 
Mai 1833 auf diese Abgabe Anwenvung. 
Artifel 8. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 
1. Januar 1868 in Wirksamkeit. 
Dieselbe soll alsbald zur Ratification der 
vertragenden Regierungen vorgelegt und die 
Auswechselung der Ratifications = Urkunden 
spätestens binnen sechs Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867. 
(gez.) Scheele. Moser. 
(L. S.) (L. S.) 
Riecke. Regenauer. 
(LI. S.) I. S.) 
l « 
Gerbig. v. Thümmel. 
(L. S.) (L. S.) 
Ewald. v. Liebe. 
(I. S.) (I. S.)
	        
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