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B. Auf privative Rechnung kann außer dem
vorstehend gedachten Falle Salz abgaben-
frei verabfolgt werden:
1. zu Unterstützungen bei Nothständen,
sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten,
2. zu Deputaten (Salz-Natural-Abgaben),
auf deren abgabenfreie Verabfolgung
die Berechtigten Anspruch haben,
3. zur Nachpökelung von Heringen.
C. Zur Halfte auf Vereinsrechnung und
zur anderen Hälfte auf privative Rech-
nung kann Salsr zur Pökelung von
Heringen und ähnlichen Fischen gleich-
falls abgabenfrei abgelassen werden
Artikel 6.
Jedem Staate bleibt vorbehalten, von
dem abgabenfrei verabfolgten Salze — mit
Ausnahme des zur Auefuhr nach dem goll-
vereins-Auslande, sowie des zur Natron-
sulphat= und Soda-Fabrication bestimmten
Salzes — eine Controlegebühr von höchstens
zmwei Silbergroschen (sieben Kreuzer) vom
Zollcentuer für eigene Rechnung zu erheben.
Artikel 7.
Die Functionen der Zollvereins-Bevoll-
mächtigten und Stations-Controleure er-
strecken sich auch auf die Abgabe von dem
im Zollvereins-Gebiete gewonnenen Salze.
Ebenso findet das Zollcartel vom 11.
Mai 1833 auf diese Abgabe Anwenvung.
Artifel 8.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem
1. Januar 1868 in Wirksamkeit.
Dieselbe soll alsbald zur Ratification der
vertragenden Regierungen vorgelegt und die
Auswechselung der Ratifications = Urkunden
spätestens binnen sechs Wochen in Berlin
bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8. Mai 1867.
(gez.) Scheele. Moser.
(L. S.) (L. S.)
Riecke. Regenauer.
(LI. S.) I. S.)
l «
Gerbig. v. Thümmel.
(L. S.) (L. S.)
Ewald. v. Liebe.
(I. S.) (I. S.)