Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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a) An Gehalt sind dem Salzsteuer-Ein- 
nehmer im Durchschnitt 550 Ahlr. (962 Fl. 
30 Kr.), mindestens aber 100 Thlr. (700 Fl.), 
dem Salzsteuer= Aufseher durchschnitt- 
lich 340 Thlr. (595 Fl.) und im Mini- 
mum 280 Thlr. (490 Fl.) zu gewähren. 
Für etwa anzustellende Cassengehilfen 
(Assistenten) wird das Durchschnittsgehalt 
auf 400 Thlr. (700 Fl.) das Minimalge- 
halt auf 300 Thlr. (525 Fl., bestimmt. 
Außerdem soll auf privative Rechnung 
thunlichst dafür gesorgt werden, daß wenig- 
stens dem Einnehmer Dienstwohnung gegen 
billige (5 pCt. vom Gehalt nicht über- 
steigende) Miethsentschädigung gewährt werde. 
b) Im Falle des Bedürfnisses kann zur 
Leitung der Aufsicht über mehrere größere 
Salzwerke, welche in geringer Entfernung 
von einander gelegen sind, ein Oberbeamter 
mit dem Durchschnittsgehalt der Einnehmer 
(Lit. a) für einzelne große Saliwerke auch 
je ein Amtsdiener mit 300 Thlr. (525 Fl.) 
Durchschnittsgehalt angestellt werden. 
c) Werden landesherrliche Salzwertobe- 
amte mit den Fun ionen der Salzsteuer- 
Erhebung, beziehungsweise mit der Führung 
der für die Erhebung und Sicherstellung 
der Steuer bestimmten Register beauftragt, 
so kann ihr Gehalt bis zur Lälfte der 
unter Lit a angegebenen Durchschnittssätze 
dem Verein in Rechnung gestellt werden. 
d) Die Gesammtkosten jedes Vereinsstaates 
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sollen, wenn thunlich, ein halbes Procent 
seiner Einnahme an Salzproductionssteuer 
nicht übersteigen. 
e) Binnen sechs Monaten nach Ein- 
führung der gemeinschaftlichen Salz-Abgabe 
wird eine Nachweisung der für jedes Salz- 
werk angestellten Steuerbeamten (Lit. a bisc) 
und der denselben bewilligten Gehälter, sowie 
der hiervon dem Verein aufzurechnenden Be- 
träge von jeder Vereins-Regierung der Kö- 
niglich Preußischen Regierung und 
dieser eine alle Vereinsstaaten umfassende 
Haupt-Nachweisung jerer Regierung mitge- 
theilt werden. 
Ueber die Festsetzung Aversional= 
summen wird man sich innerhalb dreier 
Jahre vereinigen. 
1. Zum Artikel 4 der Uebereinkunft: 
Die auf Grund des Artikels 4 zu er- 
lassenden besonderen Bestimmungen werden 
die Regierungen sich gegenseitig mirtheilen. 
Zum Artitel 5 der Uebereinkunft: 
a) Ueber die Art und Menge der zu ver- 
wendenden Denaturirungsmittel (Ziffer 2 
und 4 des Artikels 5) bleibt besondere Verein- 
barung vorbehalten: bis dahin, daß solche 
getroffen, wird jede Regierung dafur Sorge 
von 
tragen, daß die Denaturirung zweckent- 
sprechend erfolge. Ueber das zur Anwen- 
dung kommen Denaturirungsverfahren 
werden sich die vertragenden Regierungen- 
gegenseitig Mittheilung machen.
	        
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