Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Am Tage vor Einführung der Salzab- 
gabe muß alles unter Ziffer 2 bis 4 ver- 
zeichnete Salz der Menge nach ermittelt 
und gebucht werden. Mit der Verabfolgung 
des Salzes aus den Niederlagen, Magazinen 
und Verkaufsstellen trit die Buchung der 
Abgabe im Hebe-Register ein, soweit nicht 
Abfertigung auf Begleitschein erfolgt. 
Das auf dem Trausport befindliche Salz 
(Ziffer 4) wird an dem zuletzt gedachten 
Tage von der versendenden Stelle in ein 
anzulegendes Begleitschein = Auefertigungs- 
Register eingetragen und in demselben durch 
die Bescheinigung der Buchung Seitens der 
empfangenden Stelle, beziehnngsweise durch 
den Nachweis der erfolgten Denaturirung 
oder Auofuhr erledigt. 
B. Zur Verordnung. 
8. Zu der Ueberschrift des §. 1 und zu 
K+, 1 der Verordnung. 
a) Jeder Regierung ist freigestellt, statt 
des. Wortes „Salzmonopol“ den Ausdruck 
„Staatssalzregie" oder „landesherrliches 
Salzverkaufsrecht“ zu setzen. 
b) Die Fassung dieses §. kann in den- 
jenigen Staaten, in welchen das Salzmo- " 
nopol nicht besteht, entsprechend abgeänvert 
werden.! 
9. Zu g. 3 der Verordnung: 
Unter den hier erwähnten Fabriken sind 
gewerbliche Anstalten jeder Art zu verstehen, 
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in welchen Kochsalz in reinem oder unreinem 
Zustande als Nebenproduct gewonnen wird. 
Es bleibt vorbehalten, dieß nach Bedürfniß 
in der Verordnung besonders auszusprechen. 
10. Zu §. 4 der Verordnung: 
In denjenigen Staaten, in welchen es 
an allgemeinen Bestimmungen über die 
Miethsabzüge für Beamte bei der Benützung 
von Dienstwohnungen fehlt, kann der 
Passus: « 
„gegen Bezug der reglementsmäßigen 
Beamten-Miethsabzüge“ 
entweder ganz weggelassen oder durch die 
Worte 
„gegen Bezug entsprechender Mleths- 
abzuge“ 
ersetzt werden. 
11. Zu §. 9 der Verordnung: 
a) In denjenigen Staaten, in welchen 
die Gebühren für Begleitscheine und Bleie 
noch nicht abgeschafft sind, können dieselben 
mit den nach der Zollordnung zulässigen 
Beträgen auch bei der Abfertigung von 
Satlz erhoben und kann demgemäß der Ab- 
satz 2 des §S. 9 der Verordnung abgeändert 
werden. 
b) An Deputat-Berechtigte und Salz- 
werksbeamte darf Salz auch in geringeren 
Mengen, als einem halben Centner verab- 
folgt werden, sofern dies nach den ob- 
waltenden Umständen nicht zu vermeiden 
ist.
	        
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