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Am Tage vor Einführung der Salzab-
gabe muß alles unter Ziffer 2 bis 4 ver-
zeichnete Salz der Menge nach ermittelt
und gebucht werden. Mit der Verabfolgung
des Salzes aus den Niederlagen, Magazinen
und Verkaufsstellen trit die Buchung der
Abgabe im Hebe-Register ein, soweit nicht
Abfertigung auf Begleitschein erfolgt.
Das auf dem Trausport befindliche Salz
(Ziffer 4) wird an dem zuletzt gedachten
Tage von der versendenden Stelle in ein
anzulegendes Begleitschein = Auefertigungs-
Register eingetragen und in demselben durch
die Bescheinigung der Buchung Seitens der
empfangenden Stelle, beziehnngsweise durch
den Nachweis der erfolgten Denaturirung
oder Auofuhr erledigt.
B. Zur Verordnung.
8. Zu der Ueberschrift des §. 1 und zu
K+, 1 der Verordnung.
a) Jeder Regierung ist freigestellt, statt
des. Wortes „Salzmonopol“ den Ausdruck
„Staatssalzregie" oder „landesherrliches
Salzverkaufsrecht“ zu setzen.
b) Die Fassung dieses §. kann in den-
jenigen Staaten, in welchen das Salzmo- "
nopol nicht besteht, entsprechend abgeänvert
werden.!
9. Zu g. 3 der Verordnung:
Unter den hier erwähnten Fabriken sind
gewerbliche Anstalten jeder Art zu verstehen,
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in welchen Kochsalz in reinem oder unreinem
Zustande als Nebenproduct gewonnen wird.
Es bleibt vorbehalten, dieß nach Bedürfniß
in der Verordnung besonders auszusprechen.
10. Zu §. 4 der Verordnung:
In denjenigen Staaten, in welchen es
an allgemeinen Bestimmungen über die
Miethsabzüge für Beamte bei der Benützung
von Dienstwohnungen fehlt, kann der
Passus: «
„gegen Bezug der reglementsmäßigen
Beamten-Miethsabzüge“
entweder ganz weggelassen oder durch die
Worte
„gegen Bezug entsprechender Mleths-
abzuge“
ersetzt werden.
11. Zu §. 9 der Verordnung:
a) In denjenigen Staaten, in welchen
die Gebühren für Begleitscheine und Bleie
noch nicht abgeschafft sind, können dieselben
mit den nach der Zollordnung zulässigen
Beträgen auch bei der Abfertigung von
Satlz erhoben und kann demgemäß der Ab-
satz 2 des §S. 9 der Verordnung abgeändert
werden.
b) An Deputat-Berechtigte und Salz-
werksbeamte darf Salz auch in geringeren
Mengen, als einem halben Centner verab-
folgt werden, sofern dies nach den ob-
waltenden Umständen nicht zu vermeiden
ist.