Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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wird, von den Producenten oder Steinsalz- 
Bergwerksbesitzern, insoweit solches aus an- 
deren als den zum Zollvereine gehbrigen 
Ländern eingeführt wird, von den Ein- 
bringern zu entrichten ist. 
Unter Salz (Kochsalz) sind zwar außer 
dem Siede-, Steln= und Seesalz alle Stoffe 
begriffen, aus welchen Salz auzgeschieden 
zu werden pflegt, Unsere einschlägigen 
Staatsministerien sind jedoch ermächtigt, 
solche Stoffe von der Abgabe frei zu lassen, 
wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht. 
I. Abgabe (Steuer) von inländischem 
Salze. 
Anmeldun. 
8. 3. 
Die Gewinn ng oder Raffinirung von 
Salz ist nur in den gegenwärtig im Be- 
triebe befindlichen, sowie in denjenigen Salz- 
werken (Salinen, Salzbergwerken, 
Raffinerien) gestattet, deren Benutzung zu 
einem solchen Betriebe mindestens sechs 
Wochen vor Eröffnung desselben dem Haupt- 
Zollamte, dessen Bezirk die Anstalt sich 
befindet, angemeldet worden ist. 
Zu einer gleichen Anmeldung sind auch 
die Besitzer von Fabriken und gewerblichen 
Anstalten jeder Art verpflichtet, in welchen 
Salz in reinem oder unreinem Zustande als 
Nebenproduct gewonnen wird. 
Salz- 
8. 4. 
Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe 
befindlichen Salzwerks, oder einer Fabrik, 
welche Salz als Nebenproduct gewinnt, hat 
binnen einer von der Zollbehörde zu be- 
stimmenden Frist bei dem Hauptamte des 
Bezirks in doppelter Ausfertigung rine Be- 
schreibung und Nachweisung des Salzwerks 
oder der Fabrik nebst Zubehör nach näherer 
Bestimmung der Zollbehörde einzureichen. 
Jede Veränderung in den Betriebsräumen, 
sowie jeder Zu- und Abgang und jede Ver- 
aänderung an den in der Nachweisung ver- 
zeichneten Geräthen und Vorrichtungen ist 
dem gedachten Hauptamte vor der Aus- 
führung anzuzeigen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen 
ob, welcher eine neue Salinc oder sonstige 
Anstalt, in wel er Salz gefördert, gesotten, 
raffinirt oder als Nebenproduct gewonnen 
wird, aulegen oder eine außer Betrieb ge- 
setzte Saline oder sonstige Anstalt der ge- 
dachten Art wieder in Betrieb setzen will. 
Bei Anlage neuer Salinen, Salzbergwerke 
oder Salzraffinerien sind die Anordnungen 
der Zollbehörde wegen Einfriedigung des 
Salzwerkhofes zu befolgen, auch für die zur 
Beaufsichtigung zu bestimmenden Beamten 
Geschäfts= und Wohnungsräume gegen 
Bezug entsprechender Miethsab#tüge 
gewähren.
	        
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