219
220
wird, von den Producenten oder Steinsalz-
Bergwerksbesitzern, insoweit solches aus an-
deren als den zum Zollvereine gehbrigen
Ländern eingeführt wird, von den Ein-
bringern zu entrichten ist.
Unter Salz (Kochsalz) sind zwar außer
dem Siede-, Steln= und Seesalz alle Stoffe
begriffen, aus welchen Salz auzgeschieden
zu werden pflegt, Unsere einschlägigen
Staatsministerien sind jedoch ermächtigt,
solche Stoffe von der Abgabe frei zu lassen,
wenn ein Mißbrauch nicht zu befürchten steht.
I. Abgabe (Steuer) von inländischem
Salze.
Anmeldun.
8. 3.
Die Gewinn ng oder Raffinirung von
Salz ist nur in den gegenwärtig im Be-
triebe befindlichen, sowie in denjenigen Salz-
werken (Salinen, Salzbergwerken,
Raffinerien) gestattet, deren Benutzung zu
einem solchen Betriebe mindestens sechs
Wochen vor Eröffnung desselben dem Haupt-
Zollamte, dessen Bezirk die Anstalt sich
befindet, angemeldet worden ist.
Zu einer gleichen Anmeldung sind auch
die Besitzer von Fabriken und gewerblichen
Anstalten jeder Art verpflichtet, in welchen
Salz in reinem oder unreinem Zustande als
Nebenproduct gewonnen wird.
Salz-
8. 4.
Jeder Besitzer eines bereits im Betriebe
befindlichen Salzwerks, oder einer Fabrik,
welche Salz als Nebenproduct gewinnt, hat
binnen einer von der Zollbehörde zu be-
stimmenden Frist bei dem Hauptamte des
Bezirks in doppelter Ausfertigung rine Be-
schreibung und Nachweisung des Salzwerks
oder der Fabrik nebst Zubehör nach näherer
Bestimmung der Zollbehörde einzureichen.
Jede Veränderung in den Betriebsräumen,
sowie jeder Zu- und Abgang und jede Ver-
aänderung an den in der Nachweisung ver-
zeichneten Geräthen und Vorrichtungen ist
dem gedachten Hauptamte vor der Aus-
führung anzuzeigen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt demjenigen
ob, welcher eine neue Salinc oder sonstige
Anstalt, in wel er Salz gefördert, gesotten,
raffinirt oder als Nebenproduct gewonnen
wird, aulegen oder eine außer Betrieb ge-
setzte Saline oder sonstige Anstalt der ge-
dachten Art wieder in Betrieb setzen will.
Bei Anlage neuer Salinen, Salzbergwerke
oder Salzraffinerien sind die Anordnungen
der Zollbehörde wegen Einfriedigung des
Salzwerkhofes zu befolgen, auch für die zur
Beaufsichtigung zu bestimmenden Beamten
Geschäfts= und Wohnungsräume gegen
Bezug entsprechender Miethsab#tüge
gewähren.