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K. 5.
Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in
Betrieb gesetzten Salzwerks ist die Kosten
der steuerlichen Ueberwachung desselben zu
tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf
demselben jährlich zur Verabgabung gelan-
genden Salzes nicht mindestens zwölftausend
Centner beträgt.
2. Controle.
8. 6.
Die im F. 3 bezeichneten Anstalten un-
terliegen zur Ermittelung des don dem
bereiteten Salze zu entrichtenden Abgaben-
betrages, sowie zur Verhütung von Defrau-
dationen hinsichtlich ihres Betriebes und
geschäftlichen Verkehrs der Controle der
Zollverwaltung, welche durch eine von dieser
zu erlassende, jedem Besitzer solcher Anstalten
mitzutheilende und von diesem zu befolgende
Anweisung geregelt wird.
Diese Controle wird für jedes Salzwerk
durch ein besonders zu errichtendes oder zu
bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im
#. 3 Abs. 2 erwähnten Fabriken unterliegen.
der Controle des nächstgelegenen Steuer-
(Joll-) Amts.
3 7.
Durch die in §. 6 gedachte Anweisung
kann jeder Salzwerksbesitzer nach näherer An-
ordnungder Zollverwaltung verpflichtet werden:
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dafür Sorge zu tragen, vaß der Zu-
gang zu den Siedegebäuden und den
Trockenräumen, sowie zu den Räumen,
in welchen Steinsalz ausgeschieden oder
zerkleinert wird, leicht beaufsichtiget und
durch sicheren Verschluß behindert werden
kann;
die Salzmagazine so einzurichten, daß
sie vor gewaltsamer oder heimlicher
Emternung des Salzes genügend ge-
sichert sind, und die zur Anlegung des
steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen
Einrichtungen zu treffen:
das Salz nur in den dazu angemel-
deten Gefäßen, Vorrichtungen und
Räumen aufzubewahren;
über den Betrieb des Salzwerks und
das gewonnene und verabfolgte Salz
genau Buch zu führen, und die be-
treffenden Bücher den Steuerbeamten
auf Verlangen jederzeit vorzulegen: "
Personen, welche Salzhandel betreiben
oder durch ihre Angehörigen betreiben
lassen, auf dem Salzwerke keine Be-
schäftigung zu gewähren und den Ein-
tritt das Salzwerk, unbefugten
Personen zu untersagen;
in den Wohnungen, welche sich inner-
halb der Salzwerkslocalitären und der
zugehörigen Höfe oder in baulicher
Verbindung mit den Salzwerken be-
finden, Salz irgend welcher Art nicht
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