Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

221 
K. 5. 
Jeder Besitzer eines neuen oder wieder in 
Betrieb gesetzten Salzwerks ist die Kosten 
der steuerlichen Ueberwachung desselben zu 
tragen verpflichtet, wenn die Menge des auf 
demselben jährlich zur Verabgabung gelan- 
genden Salzes nicht mindestens zwölftausend 
Centner beträgt. 
2. Controle. 
8. 6. 
Die im F. 3 bezeichneten Anstalten un- 
terliegen zur Ermittelung des don dem 
bereiteten Salze zu entrichtenden Abgaben- 
betrages, sowie zur Verhütung von Defrau- 
dationen hinsichtlich ihres Betriebes und 
geschäftlichen Verkehrs der Controle der 
Zollverwaltung, welche durch eine von dieser 
zu erlassende, jedem Besitzer solcher Anstalten 
mitzutheilende und von diesem zu befolgende 
Anweisung geregelt wird. 
Diese Controle wird für jedes Salzwerk 
durch ein besonders zu errichtendes oder zu 
bestimmendes Salzsteueramt geübt. Die im 
#. 3 Abs. 2 erwähnten Fabriken unterliegen. 
der Controle des nächstgelegenen Steuer- 
(Joll-) Amts. 
3 7. 
Durch die in §. 6 gedachte Anweisung 
kann jeder Salzwerksbesitzer nach näherer An- 
ordnungder Zollverwaltung verpflichtet werden: 
—2 
—2 
2 
# 
dafür Sorge zu tragen, vaß der Zu- 
gang zu den Siedegebäuden und den 
Trockenräumen, sowie zu den Räumen, 
in welchen Steinsalz ausgeschieden oder 
zerkleinert wird, leicht beaufsichtiget und 
durch sicheren Verschluß behindert werden 
kann; 
die Salzmagazine so einzurichten, daß 
sie vor gewaltsamer oder heimlicher 
Emternung des Salzes genügend ge- 
sichert sind, und die zur Anlegung des 
steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen 
Einrichtungen zu treffen: 
das Salz nur in den dazu angemel- 
deten Gefäßen, Vorrichtungen und 
Räumen aufzubewahren; 
über den Betrieb des Salzwerks und 
das gewonnene und verabfolgte Salz 
genau Buch zu führen, und die be- 
treffenden Bücher den Steuerbeamten 
auf Verlangen jederzeit vorzulegen: " 
Personen, welche Salzhandel betreiben 
oder durch ihre Angehörigen betreiben 
lassen, auf dem Salzwerke keine Be- 
schäftigung zu gewähren und den Ein- 
tritt das Salzwerk, unbefugten 
Personen zu untersagen; 
in den Wohnungen, welche sich inner- 
halb der Salzwerkslocalitären und der 
zugehörigen Höfe oder in baulicher 
Verbindung mit den Salzwerken be- 
finden, Salz irgend welcher Art nicht 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.