Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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in größerer als ver von der Zollbehörde 
gestatteten Menge aufzubewahren; 
die nöthigen Vorrichtungen zum Ver- 
wiegen und zur Denaturirung des 
Salzes (Unbrauchbarmachung zum Ge- 
nuß für Menschen), sowie die Stoffe 
zur Denaturirung zu beschaffen, und 
das dazu erforderliche Personal zu 
stellen; 
der Zollverwaltung auf Verlangen, 
gegen eine in Ermangelung einer güt- 
lichen Vereinbarung durch Unsere 
einschlägigen Staatsministerien festzu- 
stellende Entschädigung, ein angemessenes 
LLocal behufs der Geschäftsführung, des 
Aufenthaltes und der Uebernachtung 
der Beamten zu stellen; 
den Salzwerkshof auf Verlangen der 
Zollbehörde mit einer angemessenen 
Umfriedigung, deren Kosten die Staats- 
cassa bei, der ersten Einrichtung zur 
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8 
9 
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Hälfte trägt, zu umgeben, und 
während der Nacht verschlossen zu 
halten; 
zu 8 und 9 vorbehaltlich der am Schlusse 
des F. 4 hinsichtlich neuer Werke ausge- 
sprochenen Verpflichtung. 
Die Verpflichtungen zu 2 bis 7 können 
auch den Besitzern von Fabriken, in denen 
Salz als Nebenproduct gewonnen wird, 
auferlegt werden. 
Wird die Erfüllung einer der vorbezeich- 
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neten Verpflichtungen verzögert oder ver- 
weigert, so kann, nach vorheriger Androhung, 
der Betrieb der Saline, des Salzbergwerks 
oder der Fabrik von Unseren einschlägigen 
Staatsministerien nach Anhörung der Berg- 
polizeibehörde solange untersagt werden, bis 
der zu stellenden Anforderung genügt ist. 
X. 8. 
Gewerkschaften, Corporationen oder Ge- 
sellschaften, welche Salzwerke besitzen, hnd 
Alleinbesitzer, welche den Betrieb ihrer Salz- 
werke nicht unmittelbar leiten, sind verbunden, 
zur Erfüllung der ihnen, der Zollverwaltung“" 
gegenüber, obliegenden Verpflichtungen einen 
auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden 
Vertreter zu bestellen, für dessen Handlungen 
und Unterlassungen sie haften. 
8. 9. 
Alles auf einem Salzwerk oder in einer 
Fabrik gewonnene Salz, sobald es zur La- 
gerung reif ist, desgleichen das Schmutz- 
und Fegesalz muß von dem Besitzer in sichere 
unter steuerlichem Mitverschluß stehende 
Räume (Salzmagazine) gebracht werden, 
und darf in der Regel erst aus diesen in 
den Verkehr oder zum Gebrauche des Be- 
sitzers gelangen. Mit der nur nach zuvo- 
riger Anmeldung und Abfertigung zulässigen 
Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen 
tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu
	        
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