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in größerer als ver von der Zollbehörde
gestatteten Menge aufzubewahren;
die nöthigen Vorrichtungen zum Ver-
wiegen und zur Denaturirung des
Salzes (Unbrauchbarmachung zum Ge-
nuß für Menschen), sowie die Stoffe
zur Denaturirung zu beschaffen, und
das dazu erforderliche Personal zu
stellen;
der Zollverwaltung auf Verlangen,
gegen eine in Ermangelung einer güt-
lichen Vereinbarung durch Unsere
einschlägigen Staatsministerien festzu-
stellende Entschädigung, ein angemessenes
LLocal behufs der Geschäftsführung, des
Aufenthaltes und der Uebernachtung
der Beamten zu stellen;
den Salzwerkshof auf Verlangen der
Zollbehörde mit einer angemessenen
Umfriedigung, deren Kosten die Staats-
cassa bei, der ersten Einrichtung zur
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Hälfte trägt, zu umgeben, und
während der Nacht verschlossen zu
halten;
zu 8 und 9 vorbehaltlich der am Schlusse
des F. 4 hinsichtlich neuer Werke ausge-
sprochenen Verpflichtung.
Die Verpflichtungen zu 2 bis 7 können
auch den Besitzern von Fabriken, in denen
Salz als Nebenproduct gewonnen wird,
auferlegt werden.
Wird die Erfüllung einer der vorbezeich-
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neten Verpflichtungen verzögert oder ver-
weigert, so kann, nach vorheriger Androhung,
der Betrieb der Saline, des Salzbergwerks
oder der Fabrik von Unseren einschlägigen
Staatsministerien nach Anhörung der Berg-
polizeibehörde solange untersagt werden, bis
der zu stellenden Anforderung genügt ist.
X. 8.
Gewerkschaften, Corporationen oder Ge-
sellschaften, welche Salzwerke besitzen, hnd
Alleinbesitzer, welche den Betrieb ihrer Salz-
werke nicht unmittelbar leiten, sind verbunden,
zur Erfüllung der ihnen, der Zollverwaltung“"
gegenüber, obliegenden Verpflichtungen einen
auf dem Salzwerke regelmäßig anwesenden
Vertreter zu bestellen, für dessen Handlungen
und Unterlassungen sie haften.
8. 9.
Alles auf einem Salzwerk oder in einer
Fabrik gewonnene Salz, sobald es zur La-
gerung reif ist, desgleichen das Schmutz-
und Fegesalz muß von dem Besitzer in sichere
unter steuerlichem Mitverschluß stehende
Räume (Salzmagazine) gebracht werden,
und darf in der Regel erst aus diesen in
den Verkehr oder zum Gebrauche des Be-
sitzers gelangen. Mit der nur nach zuvo-
riger Anmeldung und Abfertigung zulässigen
Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen
tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu