Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Ueberall ist die abgabenfreie Verabfol= von 7 Kreutern (2 Sgr.) für den Centner 
gung abhängig von der Beobachtung der von den Salzempfängern erhoben werden. 
von der Zollverwaltung angeordneten Con- 
trolemaßregeln. g. 21 
Die durch die Controle erwachsenden 
Kosten können in den Befreiungsfällen unter Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. 
Nr. 2, 3 und 4 mit einem Marimalbetrage Januar 1868 in Wirksamkeit. 
Gegeben Hohenschwangau den 16. November 1867. 
Ludwig. 
fürst von Hohenlohe. v. Mfretzschner. Frhr. v. Pechmann. v. Gresser. 
v. Ichlör. Frhr. v. Pranchh. v. Cutz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobel.