241
Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen.
Ein Ueberschuß von wenigstens 50,000
Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates
wird vollen 100,000 Seelen gleichgerechnet.
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen
Wahlkreise zu wählen.
Artikel 8.
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des
Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt.
Artikel 9.
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke
ausüben will, muß in demselben zur Zeit
der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder
darf nur an Einem Orte wählen.
Artikel 10.
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der
Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum
Wählen Berechtigten nach Vor= und Zu-
namen, Alter, Stand oder Gewerbe und
Wohnort eingetragen werden. Diese Listen
sind spätestens vier Wochen vor dem zur
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu
Jedermanns Einsicht aufzulegen und ist dieß
öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen
gegen die Listen sind biunen acht Tagen
nach öffentlicher Bekanntmachung bei der
242
Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen
hat, anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen
geschlossei werden. Nur diejenigen sind zur
Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche
in die Listen ausgenommen sinv.
Artikel 11.
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei der-
selben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen,
welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
Das Wahlrecht wird in Person durch ver-
deckte, in eine Wahlurne niederzulegende
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Artikel 12.
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch
absolute Stimmenmehrheit aller in einem
Wahlkfreise abgegebenen Stimmen.
Stellt bei einer Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist
unter den zwei Candidaten zu wählen, welche
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Artikel 13.
Stellvertreter (Ersatzmänner)
ordneten sind nicht zu wählen.
24*
der Abge-