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Artikel 14.
Im Falle einer Doppelwahl steht dem
Gewählten das Recht zu, sich für die An-
nahme der einen oder der andern Wahl zu
entscheiden.
Jedermann kann die auf ihn gefallene
Wahl ablehnen. Im Falle einer Ablehnung
der Wahl oder der Erklärung des Gewählten
für einen andern Wahlbezirk oder der Aus-
scheidung eines Abgeordneten während der
Wahlperiode hat eine Neuwahl stattzufinden.
Artikel 15.
Die Wahlen sind im ganzen Umfange
des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen.
Artikel 16.
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die
Wahlcommissäre und das Wahlverfahren,
insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige
Gesetz festgestellt worden ist, werden von der
Staatsregierung bestimmt.
Artikel 17.
Das Zollparlament prüft die Legitimation
seiner Mitglieder und entscheidet über deren
Zulassung. Dasselbe regelt auch selbstständig
seine Geschäftsordnung und Disciplin.
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Artikel 18.
Die Mitglieder des Zollparlaments find
Vertreter des gesammten Volkes und an
Aufträge und Instructionen nicht gebunden.
Artikel 19.
Kein Mitglied des Zollparlaments darf
zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstim-
mung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes gemachten Aeußerungen gerichtlich
oder visciplinarisch verfolgt oder sonst außer-
halb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.
Artikel 20.
Ohne Genehmigung des Jollparlaments
kann kein Mitglied desselben während der
Sitzungsperiode wegen elner mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung ge-
zogen oder verhaftet werden, außer wenn es
bei der Ausübung der That oder im Laufe
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Ver-
haftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen ves Zollparlaments wird
jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied
desselben und jede Untersuchungs= oder Civil-
haft für die Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben.