der Kriegscasse, welche im Veror nungswege
zu bestimmen sind.
Art. 29.
Die Ausrüstung und möglichst einfache
Uniformirung ver Landwehr erfolgt auf
Staatskosten.
2) Allgemeine bürgerliche Verhältnisse.
Art. 30.
Wer seiner allgemeinen Wehrpflicht zum
Dienste in der activen Armee noch nicht
Genüge geleistet hat, darf ohne Erlaubniß
der Militärbehörde zur Verehelichung nicht
zugelassen werden.
Alle übrigen Wehrpflichtigen sind im
Frieden an der Verehelichung nicht gehindert,
ohne jedoch daraus oder aus der erlangten
Anstellung in einem öffentlichen Amte einen
Grund zur Entbindung von ihrer Dienst-
pflicht ableiten zu können.
Art. 31.
Die nicht präsenten Wehrpflichtigen sind
den zur Ausübung der militärischen Con-
trole erforderlichen Anordnungen unter-
worfen, sollen übrigens in der Wahl ihres
Aufenthaltes im In= oder Auslande, in der
Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer
sonstigen bürgerlichen Verhältnisse, sowie bei
Reisen nur denjenigen Beschränkungen unter-
liegen, welche im gegenwärtigen esetze ent-
halten sind.
Die Angehörigen der activen Armee mit
Ausnahme der Ersatzmamschaft dürfen nur
mit militärdienstlicher Bewilligung sich außer
Land begeben.
Art. 32.
Die Gerichtsbarkeit über die Angehörigen
der activen Armee mit Ausnahme der Er-
satzmannschaft bemißt sich nach den ein-
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Ersatzmannschaften, Reservisten und
Landwehrmänner sind in Bezug auf mili-
tärische Verbrechen, Vergehen und Discipli-
narübertretungen der Militärgerichtsbarkeit
unterworfen. Wegen gemeiner Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen unterstehen
sie dieser Gerichtsbarkeit nur so lange sie
mit Eintritt der Mobilisirung zur Dienst-
leistung präsent sind.
3) Unterstützung und Pension
Art. 33.
Bei eingetretener Mobilisirung erhalten
die bedürftigen Familien verheiratheter Re-
servisten und Landwehrmänner vom Tage
des Einrückens zum Dienst an, auf Ansu-
chen eine Unterstützung aus Staatsmitteln,
welche für die Frauen auf 4 fl. und für
jedes noch im elterlichen Brode stehende
Kind auf 2 fl. monatlich festgesetzt wird.