Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Officiere, Unterofficiere und Mannschaften 
der Lanowehr, welche durch Gerwandung 
vor dem Feinde oder durch Beschädigung 
bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes 
untauglich geworden sind, haben hinsichtlich 
ihrer militärischen Versorgung gleiche An- 
sprüche wie die Invaliden des stebenden 
Heeres. Den Wittwen und Waisen der im 
Kriege gebliebenen oder an den vor dem 
Feinde erhaltenen Wunden verstorbenen Offi- 
ciere, Unterofficiere und Mannschaften der 
Landwehr gebührt dieselbe Unterstügung, wie 
sie die Wittwen und Waisen solcher Officiere, 
Unterofficiere und Mannschaften des stehen- 
den Heeres anzusprechen haben. 
1) Verlorgung der Unterofficierc. 
Art. 34. 
Unterofficiere, welche in der activen Armee 
mit Einrechnung einer etwaigen Dienstzeit im 
Kriege als Reservisten oder Landwehrmänner 
während 12 Jahren, worunter mindestens 
9 Jahre als Unterofficiere mit entsprechen- 
dem Betragen im Dienste präsent waren, 
erlangen dadurch Mspruch auf vorzugsweise 
Berücksichtigung bei Verleihung oder Be- 
stätigung von Anstellungen im unmitteibaren 
oder mittelbaren subalternen Givildienste. 
Hiebei wird die Dienstzeit im Kriege dop- 
pelt gerechnet. 
Gleicher Anspruch gebuhrt den Gendar- 
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men, welche 9 Jahre lang in der Gendar- 
merie mit guter Aufführung gedient haben. 
Die in solcher Weise zu besetzenden Stel- 
len und das Verfahren hiebei werden durch 
Verordnung bestimmt. 
. Freiwilliger Eintritt und Capi— 
tulationen. 
1) Freiwilligrr Eintrikt. 
Art. 35. 
Jeder Bayer kann, soferne er die zum 
Kriegsdienst erforderlichen Eigenschaften und 
guten Leumund besitzt, auch das 17. Le- 
beusjahr vollendet, das 32. aber noch nicht 
uberschritten hat, vorbehaltlich der Bestim- 
mungen des Art. 43. freiwillig auf drei Jahre 
in die active Armee eintreten. Bei den Spiel- 
leutel genügt auch ein geringeres Alter als 
das von 17 Jahren. 
Minderjährige können nur mit Zustim- 
mung ihrer Eltern oder Vormünder frei- 
willig eintreten. 
Art. 36. 
Junge Leute von nachgewiesener höherer 
Vildung, die sich vor der Loofung ihres 
Jahrganges (Art. 7 und 8) als Freiwillige 
aumelden und sich aus eigenen Mitteln 
verpflegen und kleiden, sind auf Verlangen 
nach einjähriger Dienstzeit in die Reserve 
zu versetzen, aus welcher sie nach weiterer 
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