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Officiere, Unterofficiere und Mannschaften
der Lanowehr, welche durch Gerwandung
vor dem Feinde oder durch Beschädigung
bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes
untauglich geworden sind, haben hinsichtlich
ihrer militärischen Versorgung gleiche An-
sprüche wie die Invaliden des stebenden
Heeres. Den Wittwen und Waisen der im
Kriege gebliebenen oder an den vor dem
Feinde erhaltenen Wunden verstorbenen Offi-
ciere, Unterofficiere und Mannschaften der
Landwehr gebührt dieselbe Unterstügung, wie
sie die Wittwen und Waisen solcher Officiere,
Unterofficiere und Mannschaften des stehen-
den Heeres anzusprechen haben.
1) Verlorgung der Unterofficierc.
Art. 34.
Unterofficiere, welche in der activen Armee
mit Einrechnung einer etwaigen Dienstzeit im
Kriege als Reservisten oder Landwehrmänner
während 12 Jahren, worunter mindestens
9 Jahre als Unterofficiere mit entsprechen-
dem Betragen im Dienste präsent waren,
erlangen dadurch Mspruch auf vorzugsweise
Berücksichtigung bei Verleihung oder Be-
stätigung von Anstellungen im unmitteibaren
oder mittelbaren subalternen Givildienste.
Hiebei wird die Dienstzeit im Kriege dop-
pelt gerechnet.
Gleicher Anspruch gebuhrt den Gendar-
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men, welche 9 Jahre lang in der Gendar-
merie mit guter Aufführung gedient haben.
Die in solcher Weise zu besetzenden Stel-
len und das Verfahren hiebei werden durch
Verordnung bestimmt.
. Freiwilliger Eintritt und Capi—
tulationen.
1) Freiwilligrr Eintrikt.
Art. 35.
Jeder Bayer kann, soferne er die zum
Kriegsdienst erforderlichen Eigenschaften und
guten Leumund besitzt, auch das 17. Le-
beusjahr vollendet, das 32. aber noch nicht
uberschritten hat, vorbehaltlich der Bestim-
mungen des Art. 43. freiwillig auf drei Jahre
in die active Armee eintreten. Bei den Spiel-
leutel genügt auch ein geringeres Alter als
das von 17 Jahren.
Minderjährige können nur mit Zustim-
mung ihrer Eltern oder Vormünder frei-
willig eintreten.
Art. 36.
Junge Leute von nachgewiesener höherer
Vildung, die sich vor der Loofung ihres
Jahrganges (Art. 7 und 8) als Freiwillige
aumelden und sich aus eigenen Mitteln
verpflegen und kleiden, sind auf Verlangen
nach einjähriger Dienstzeit in die Reserve
zu versetzen, aus welcher sie nach weiterer
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