Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

285 
4) sämmtliche Urliften in einer Bezirksliste 
zu vereinigen, und 
5) die auf den Ulrlisten befindlichen außer- 
halb des Bezirks Heimatsberechtigten 
den zuständigen Behörden zu über- 
weisen. 
Die auf die Einsprüche gegen die Ulisten 
ergangenen Bescheide sind längstens bis zum 
15. März den Betheiligten zu Protokoll zul 
eröffnen. 
Letzteren steht vie spätestens am Tage nach 
Eröffnung des Bescheides bei der Verwal- 
tungsbehörde in Protokoll auszuführende 
Berufung an die k. Kreisregierung, Kammer 
des Innern, zu, welche hierüber binnen einer 
Frist von 8 Tagen Beschluß zu fassen hat. 
3) Ersatzcommission. 
Art. 19. 
Das Ersatzgeschäft wird in jedem Gsatz- 
bezirke von einer Ersatzcommission aus- 
geführt. 
Diese besteht: 
1) aus dem Commandauten des Ergän- 
zungsbezirkes als Vorsitzenden und 
zwei Officieren anderer Waffengat- 
tungen; 
aus dem Vorstande des Verwaltungs- 
bezirkes (in unmittelbaren Städten 
dem Bürgermeister) oder dessen Stell- 
vertreter; 
2 
286 
3) aus fünf bürgerlichen Beisitzern, welche 
vom Districtsrathe auf je 3 Jahre 
gewählt werden; 
aus dem Bezirksarzte oder einem statt 
seiner beigezogenen dffentlichen oder 
praktischen Arzte; 
aus zwri hiezu comman rten Militär- 
ärzten. 
4 
— 
Art. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz- 
commission dürfen nicht mehr wehrpflichtig 
sein und müssen in einer Gemeinde des 
Bezirkes das Bürgerrecht haben. Die Wahl 
kann nur unter denselben Voraussetzungen 
wie die zu Gemeindeämtern abgelehnt 
werden. 
Für Verhinderungsfälle sind fünf gleich 
geeigenschaftete Ersatzleute zu wählen. 
Bestehen in einem Verwaltungsbezlrke 
mehrere Districtsräthe, so theilt sich die 
Wahl unter denselben. 
In unmittelbaren Städten tritt an die 
Stelle des Districtsrathes das Colleglum 
der Gemeindebevollmächtigten. 
Bei Elnberufung der Ersatzmänner ist 
möglichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
jeder District vertreten sei. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz- 
commission können eine Reiseentschädigung 
aus Distrietsfonds beanspruchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.