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4) sämmtliche Urliften in einer Bezirksliste
zu vereinigen, und
5) die auf den Ulrlisten befindlichen außer-
halb des Bezirks Heimatsberechtigten
den zuständigen Behörden zu über-
weisen.
Die auf die Einsprüche gegen die Ulisten
ergangenen Bescheide sind längstens bis zum
15. März den Betheiligten zu Protokoll zul
eröffnen.
Letzteren steht vie spätestens am Tage nach
Eröffnung des Bescheides bei der Verwal-
tungsbehörde in Protokoll auszuführende
Berufung an die k. Kreisregierung, Kammer
des Innern, zu, welche hierüber binnen einer
Frist von 8 Tagen Beschluß zu fassen hat.
3) Ersatzcommission.
Art. 19.
Das Ersatzgeschäft wird in jedem Gsatz-
bezirke von einer Ersatzcommission aus-
geführt.
Diese besteht:
1) aus dem Commandauten des Ergän-
zungsbezirkes als Vorsitzenden und
zwei Officieren anderer Waffengat-
tungen;
aus dem Vorstande des Verwaltungs-
bezirkes (in unmittelbaren Städten
dem Bürgermeister) oder dessen Stell-
vertreter;
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3) aus fünf bürgerlichen Beisitzern, welche
vom Districtsrathe auf je 3 Jahre
gewählt werden;
aus dem Bezirksarzte oder einem statt
seiner beigezogenen dffentlichen oder
praktischen Arzte;
aus zwri hiezu comman rten Militär-
ärzten.
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—
Art.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-
commission dürfen nicht mehr wehrpflichtig
sein und müssen in einer Gemeinde des
Bezirkes das Bürgerrecht haben. Die Wahl
kann nur unter denselben Voraussetzungen
wie die zu Gemeindeämtern abgelehnt
werden.
Für Verhinderungsfälle sind fünf gleich
geeigenschaftete Ersatzleute zu wählen.
Bestehen in einem Verwaltungsbezlrke
mehrere Districtsräthe, so theilt sich die
Wahl unter denselben.
In unmittelbaren Städten tritt an die
Stelle des Districtsrathes das Colleglum
der Gemeindebevollmächtigten.
Bei Elnberufung der Ersatzmänner ist
möglichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß
jeder District vertreten sei.
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatz-
commission können eine Reiseentschädigung
aus Distrietsfonds beanspruchen.