Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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4) Ersatzgeschäft. 
Art. 51. 
Im Laufe des April hat der Comman= 
dant des Ergänzungsbezirkes den Geschäfts- 
plan für das Ersatzgeschäft im Einverständ- 
nisse mit den Vorständen der Verwaltungs- 
bezirke zu entwerfen, die Sitzungstage fest- 
zustellen und sie den Vorständen der Ver- 
waltungsbezirke zur Veröffentlichung bekannt 
zu geben. 
Art. 52. 
Die Sitzungen der Ersatzcommission finden 
am Sitze der Verwaltungsbehörde, deren 
Angehörige zur Einreihung kommen oder 
im Bedürfmißfalle an einem anderen Orte 
des Bezirkes statt. 
Die Verhandlungen sind mit Ausnahme 
der Visitationen öffentlich und mündlich. 
Ueber dieselben wird durch einen Be- 
diensteten der Verwaltungsbehörde Pro- 
tokoll errichtet. Die erwachsenen Acten 
werden bei der Verwaltungsbehörde aufbe- 
wahrt. 
Art. 53. 
Zu den Sitzungen der Ersatzcommission 
werden die Wehrpflichtigen mit Ausnahme 
der freiwillig Zugegangenen sowohl im All- 
gemeinen durch Einrüchung in ein öffentliches 
Blatt und Anschlag in sämmtlichen Ge- 
meinden des Bezirks als auch Jeder besonders 
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durch seine Gemeindebehörde unter Androhung 
der gesetzlichen Folgen mindestens 14 Tage 
vor der Sitzung vorgeladen. 
Hat ein Wehrpflichtiger die persönliche 
Ladung nicht erhalten, so ist er dadurch 
nicht entschuldigt. 
Art. 54. 
Das Ersatzgeschäft bestehr: 
1) in der Bescheidung der gemäß Art. 
46 angemeldeten Ansprüche; 
in der Feststellung der Bezirköliste durch 
Streichung der Unwürdigen, der Frei- 
willigen und der gänzlich oder nach 
Art. 8 oder 12 zu. Zeit Befreiten; 
3) der Untersuchung der auf der Be- 
zirksliste Verbliebenen in Bezug auf 
Diensttauglichkeit im Allgemeinen und 
für die verschiedenen Waffengattungen, 
und in der Beschlußfassung hierüber; 
in der Loosung. 
2 
— 
1 
— 
Art. 55. 
Die in der Commission befindlichen Aerzte 
haben nur bei den auf Art. 54 Ziff. 3 
bezüglichen Berathungsgegenständen mitzu- 
stimmen. 
Bei Stimmengleichheit 
Stimme des Vorsitzenden. 
Die gefaßten Beschlüsse werden den Be- 
theiligten sofort zu Protokoll eröffnet. Diese 
haben bei Beschlussen ver im Art. 54 Ziff. 1 
entscheidet die
	        
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