267
4) Ersatzgeschäft.
Art. 51.
Im Laufe des April hat der Comman=
dant des Ergänzungsbezirkes den Geschäfts-
plan für das Ersatzgeschäft im Einverständ-
nisse mit den Vorständen der Verwaltungs-
bezirke zu entwerfen, die Sitzungstage fest-
zustellen und sie den Vorständen der Ver-
waltungsbezirke zur Veröffentlichung bekannt
zu geben.
Art. 52.
Die Sitzungen der Ersatzcommission finden
am Sitze der Verwaltungsbehörde, deren
Angehörige zur Einreihung kommen oder
im Bedürfmißfalle an einem anderen Orte
des Bezirkes statt.
Die Verhandlungen sind mit Ausnahme
der Visitationen öffentlich und mündlich.
Ueber dieselben wird durch einen Be-
diensteten der Verwaltungsbehörde Pro-
tokoll errichtet. Die erwachsenen Acten
werden bei der Verwaltungsbehörde aufbe-
wahrt.
Art. 53.
Zu den Sitzungen der Ersatzcommission
werden die Wehrpflichtigen mit Ausnahme
der freiwillig Zugegangenen sowohl im All-
gemeinen durch Einrüchung in ein öffentliches
Blatt und Anschlag in sämmtlichen Ge-
meinden des Bezirks als auch Jeder besonders
288
durch seine Gemeindebehörde unter Androhung
der gesetzlichen Folgen mindestens 14 Tage
vor der Sitzung vorgeladen.
Hat ein Wehrpflichtiger die persönliche
Ladung nicht erhalten, so ist er dadurch
nicht entschuldigt.
Art. 54.
Das Ersatzgeschäft bestehr:
1) in der Bescheidung der gemäß Art.
46 angemeldeten Ansprüche;
in der Feststellung der Bezirköliste durch
Streichung der Unwürdigen, der Frei-
willigen und der gänzlich oder nach
Art. 8 oder 12 zu. Zeit Befreiten;
3) der Untersuchung der auf der Be-
zirksliste Verbliebenen in Bezug auf
Diensttauglichkeit im Allgemeinen und
für die verschiedenen Waffengattungen,
und in der Beschlußfassung hierüber;
in der Loosung.
2
—
1
—
Art. 55.
Die in der Commission befindlichen Aerzte
haben nur bei den auf Art. 54 Ziff. 3
bezüglichen Berathungsgegenständen mitzu-
stimmen.
Bei Stimmengleichheit
Stimme des Vorsitzenden.
Die gefaßten Beschlüsse werden den Be-
theiligten sofort zu Protokoll eröffnet. Diese
haben bei Beschlussen ver im Art. 54 Ziff. 1
entscheidet die