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bezeichneten Art das Recht der Berufung.
Die Berufung ist binnen einer ausschlie-
ßenden Frist von 8 Tagen nach der Erdffnung
des Beschlusses bei der Verwaltungsbehörde
zu Protofell anzubringen und wird von der
betreffenden Kreisregierung, Kammer des
Innern, in collegialer Berathung beschieden.
Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Artt. 56.
Die untanglich Befundenen werden von
der Liste gestrichen.
Art. 57.
Wird ein Pflichtiger wegen noch unent-
schiedener Tauglichkeit zurückgestellt (Art. 14),
so ist er auf der Liste seines Jahrganges
zu streichen.
Art. 58.
Sowohl vie zeitweise Befreiten als die
Zurückgestellten werden für die Liste des
nächsten Jahrganges vorgemerkt.
In gleicher Weise werden diejenigen, deren
Einreihung auf Grund der Bestimmungen
des Art. 8 ausgesetzt bleibt, für denjenigen
Jahrgang vorgemerkt, mit welchem sie in
die Armee einzutreten haben.
Die in Abs. 1 bezeichneten Personen sind
nur insoferne für den nächsten Jahrgang
vorzumerken, als sie nicht am 1. Jannar
des betreffenden Jahres das 24., in den
260
Fällen der Ziff. 1 und 2 des Art. 12 aber
das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Art. 59.
Als entschuldigt gelten nur solche Wehr-
pflichtige, von welchen nachgewiesen wird, daß
sie in Folge von Krankheit oder eines anderen
Hindernisses wegen vor der Ersatzcommission
nicht erscheinen konnten.
Die Cntschuldigung hat nur die Wirkung
der Befreiung von der Strafe des Unge-
horsams.
Art. 60.
Wehrpflichtige, welche nicht perfbnlich vor
der Erfatzcommission erschienen find, werden
und zwar ohne Rücksicht auf die Entschuldi-
gung als tauglich behandelt, insoferne nicht
neben der Entschuldigung zugleich augen-
fällige gänzliche Untauglichkelt nachgewiesen
wird. Dieser Nachweis kann nur durch das
Zeugniß zweier Aerzte, deren einer ein öffent-
licher sein muß, und der betreffenden Ge-
meindebehörde geliefert werden.
Art. 61.
Ueber die Tanglichkeit c#nes ohne vokgän-
gige Untersuchung eingereihten Pflichtigen
entscheldet die Militärbehdrde.
Findet dieselbe die einstwellige Zurück-
stellung zur nächsten Aushebung veranlaßt,
so gibt sie hievon durch das bezügliche