Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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bezeichneten Art das Recht der Berufung. 
Die Berufung ist binnen einer ausschlie- 
ßenden Frist von 8 Tagen nach der Erdffnung 
des Beschlusses bei der Verwaltungsbehörde 
zu Protofell anzubringen und wird von der 
betreffenden Kreisregierung, Kammer des 
Innern, in collegialer Berathung beschieden. 
Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
Artt. 56. 
Die untanglich Befundenen werden von 
der Liste gestrichen. 
Art. 57. 
Wird ein Pflichtiger wegen noch unent- 
schiedener Tauglichkeit zurückgestellt (Art. 14), 
so ist er auf der Liste seines Jahrganges 
zu streichen. 
Art. 58. 
Sowohl vie zeitweise Befreiten als die 
Zurückgestellten werden für die Liste des 
nächsten Jahrganges vorgemerkt. 
In gleicher Weise werden diejenigen, deren 
Einreihung auf Grund der Bestimmungen 
des Art. 8 ausgesetzt bleibt, für denjenigen 
Jahrgang vorgemerkt, mit welchem sie in 
die Armee einzutreten haben. 
Die in Abs. 1 bezeichneten Personen sind 
nur insoferne für den nächsten Jahrgang 
vorzumerken, als sie nicht am 1. Jannar 
des betreffenden Jahres das 24., in den 
  
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Fällen der Ziff. 1 und 2 des Art. 12 aber 
das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben. 
Art. 59. 
Als entschuldigt gelten nur solche Wehr- 
pflichtige, von welchen nachgewiesen wird, daß 
sie in Folge von Krankheit oder eines anderen 
Hindernisses wegen vor der Ersatzcommission 
nicht erscheinen konnten. 
Die Cntschuldigung hat nur die Wirkung 
der Befreiung von der Strafe des Unge- 
horsams. 
Art. 60. 
Wehrpflichtige, welche nicht perfbnlich vor 
der Erfatzcommission erschienen find, werden 
und zwar ohne Rücksicht auf die Entschuldi- 
gung als tauglich behandelt, insoferne nicht 
neben der Entschuldigung zugleich augen- 
fällige gänzliche Untauglichkelt nachgewiesen 
wird. Dieser Nachweis kann nur durch das 
Zeugniß zweier Aerzte, deren einer ein öffent- 
licher sein muß, und der betreffenden Ge- 
meindebehörde geliefert werden. 
Art. 61. 
Ueber die Tanglichkeit c#nes ohne vokgän- 
gige Untersuchung eingereihten Pflichtigen 
entscheldet die Militärbehdrde. 
Findet dieselbe die einstwellige Zurück- 
stellung zur nächsten Aushebung veranlaßt, 
so gibt sie hievon durch das bezügliche
	        
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