Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

299 
Art. 81. 
Die Einschreitungen wegen der in Art. 76 
bis 78 bezeichneten strafbaren Handlungen 
veranlaßt die Verwaltungs= oder Militär- 
behörde durch Mittheilung aller ihr zu Ge- 
bote stehenden Behelfe an den Staatsanwalt 
des zuständigen Gerichtes. 
Die Aburtheilung erfolgt durch diejenigen 
bürgerlichen Gerichte, in deren Bezirken die be- 
treffenden Angeschuldigten heimatberechtigt sind. 
Zu diesem Zwecke sind Pflichtige, deren 
Aufeuthalt unbekannt ist, und landesabwesende 
Pflichtige — letztere auch, wenn ihr Auf- 
enthaltsort im Auslande bekannt ist, — in 
ihrer Heimatsgemeinde ohne Gestattung von 
Zusatzfristen (Art. 309 der Strafproceß- 
novelle vom 10. November 1848) vorzu- 
laden und ist ihnen von Amtswegen ein 
Vertheidiger zu bestellen. 
Diesem stehr das Rechtsmirtel der Be- 
Grufung und der Nichtigkeitsbeschwerde offen. 
Gegen Definitiv-Erkennrnisse steht den in 
Abwesenheit Verurtheilten das Rechtsmitrel 
des Einspruchs so lange zu, als deren Wehr- 
pflicht dauert. 
Im Ulebrigen richter sich das Verfahren 
nach den gesetzlichen Vorschriften uber 
Verfahren in Strafsachen. 
IX. Kosten. 
Art. 82. 
Alle auf die Aushebung bezüglichen Ver- 
300 
richtungen und Verhandlungen unterliegen 
weder einer Stempelgebühr noch einer Tare. 
Auch die hiezu nöthigen Zeugnisse sind 
von Amtswegen unentgeltlich auszustellen. 
Auf die Verhandlungen wegen Vergehen 
und Uebertretungen gegen die Pflicht zur 
Dienstleistung in der bewaffneten Macht sind 
die Stempel= und Tarvorschriften anzuwenden. 
Art. 83. 
Die Militärentlaß= und Freischeine (Art. 
71 und 72) unterliegen einem Stempel 
von 10 fl., aber keiner Tare. 
Im Falle nachgewiesener Mittellosigkeit 
der Betheiligten ist von Anwendung des 
Stempels Umgang zu nehmen. 
Ferner soll denjenigen Wehrpflichtigen, 
welche die Ersatzmannschaft eingestellt 
und zum Dienste nicht einberufen werden, 
den gänzlich oder theilweise von der Wehr- 
pflicht Befreiten, ferner denjenigen, welche 
wegen einer die Erwerbsfähigkeit nicht 
aufhebenden Untauglichkeit und denjenigen, 
welche wegen Unwürdigkeit ihrer Wehrpflicht 
nicht nachkommen, ein Beitrag zur Staats- 
casse auferlegt werden. 
Die Größe, Erhebung und Verwendung 
dieses Beitrags soll durch ein besonderes 
Gesetz geregelt werden. 
X. Schlußbestimmungen. 
Art. 81. 
Wehrpflichtige der Altersclassen 1815 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.