Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Art. 91. 
Die Aushebung der Altersclasse 1817 
erfolgt ausnahmslos nach Maßgabe dieses 
Gesetzes, nur bleibt es hiebei der Staats- 
regierung vorbehalten, Termine für das 
Aushebungsgeschäft besonders zu bestimmen. 
Art. 95.7 
Zur Mitwirkung bei Erhaltung der inneren 
Sicherbeit soll für diejenigen Orte, an wel- 
chen hiezu ein Bedürfuiß bestebt, eine Bür- 
gerwehr gebildet werden, und soll hieruber 
ein besonderes Gesetz ergehen. 
Als solche Burgerwehr hat bi zum 
1. Januar 1869 die bisherige Landw hr 
nach den Bestimmungen der organischen Ver- 
ordnungen von den Jahren 1813 und 1811 
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unter den durch Verordnung zu bestimmen- 
den Erleichterungen zu bestehen. 
Mit dem 1. Jannar 1869 tritt die bis- 
herige Landwehr außer Wirksamteit. 
Nrt. 96. 
Das gegenwartige Gesetz tritt mit dem 
1. Febrnar 1868 in Wirksamkeit; mit die- 
sem Tage sind die F. 1 Ziff. 5 und K. 5 
Tit. V der Verfassungsurkunde über das 
Vorrecht der Söhne von Adeligen und 
höheren Beamten, in die Armee als Cadet- 
ten einzutreten, dann die SS. 3, 1, 5 Tit. 1X 
der Verfassungsurkunde und §. 12 Tit. I 
der Beil. V der Verfassungsurkunde, sowie 
alle auf die Ergänzung des stehenden Heeres 
und auf die Reservebataillons bezuglichen 
Gesetze und Verordnungen aufgehoben. 
Gegeben München, den 30. Jannar 1868. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. 
v. Schlör. Crhr. 
v. Pfrehschner. 
rhr. v. Pechmann. 
Pranchh. v. Lutz. 
Gresser. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Köni 
des Staatsrathes, 
Teb. von Kobell.
	        
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