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Art. 91.
Die Aushebung der Altersclasse 1817
erfolgt ausnahmslos nach Maßgabe dieses
Gesetzes, nur bleibt es hiebei der Staats-
regierung vorbehalten, Termine für das
Aushebungsgeschäft besonders zu bestimmen.
Art. 95.7
Zur Mitwirkung bei Erhaltung der inneren
Sicherbeit soll für diejenigen Orte, an wel-
chen hiezu ein Bedürfuiß bestebt, eine Bür-
gerwehr gebildet werden, und soll hieruber
ein besonderes Gesetz ergehen.
Als solche Burgerwehr hat bi zum
1. Januar 1869 die bisherige Landw hr
nach den Bestimmungen der organischen Ver-
ordnungen von den Jahren 1813 und 1811
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unter den durch Verordnung zu bestimmen-
den Erleichterungen zu bestehen.
Mit dem 1. Jannar 1869 tritt die bis-
herige Landwehr außer Wirksamteit.
Nrt. 96.
Das gegenwartige Gesetz tritt mit dem
1. Febrnar 1868 in Wirksamkeit; mit die-
sem Tage sind die F. 1 Ziff. 5 und K. 5
Tit. V der Verfassungsurkunde über das
Vorrecht der Söhne von Adeligen und
höheren Beamten, in die Armee als Cadet-
ten einzutreten, dann die SS. 3, 1, 5 Tit. 1X
der Verfassungsurkunde und §. 12 Tit. I
der Beil. V der Verfassungsurkunde, sowie
alle auf die Ergänzung des stehenden Heeres
und auf die Reservebataillons bezuglichen
Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Gegeben München, den 30. Jannar 1868.
Ludwig.
Fürst von Hohenlohe.
v. Schlör. Crhr.
v. Pfrehschner.
rhr. v. Pechmann.
Pranchh. v. Lutz.
Gresser.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Köni
des Staatsrathes,
Teb. von Kobell.