Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Mittheilung der Gewerbs-Zu= und Abgänge haben eine Prüfung über den Besitz der 
an die Gewerbspolizel= und die Finanzbehörde erforderlichen persönlichen Befähigung abzu- 
bleiben der Vollzugs-Vorschrift überlassen. legen. Von dieser Prüfung kann bei In- 
dividuen, deren Befähigung anderweitig fest- 
Artikel 7. steht, Umgang genommen werden. 
Die dingliche Eigenschaft der zu Recht 
bestehenden realen und radicirten Gewerbe 
* 
Artikel 9. 
bleibt unverändert. Von der Regel des Art. 8 treten folgende 
In realer oder radicirter Eigenschaft dürfen Ausnahmen ein, und zwar in Bezug auf die 
keine Gewerbe mehr verliehen werden. ea. Medicinal-Gewerbe. 
II. Die Verordnupgen über die Handapotheken, 
· » wie über den Verkauf von cosmetischen oder 
Concessions-Pflicht. Geheimmitteln werden durch die Bestimmung 
Artikel 8. des Art. 8 nicht berührt. 
Nur auf Grund einer Goncession dürfen b Wirthschafts-Gewerbe. 
betrieben werden: 1) Der Ausschank des eigenen Erzeulgnisses 
1) Privat= Eisenbahn= und Dampfschiff- bleibt den Bräuern in einem hiefür 
fahrts-Unternehmungen; bezeichneten Locale und, auf ihren Lager- 
2) Privat-Unternehmungen von Creditcassen kellern, desgleichen nach Maßgabe des 
und Bankanstalten; örtlichen Herkommens und der orts- 
3) das Apothekergewerbe, die Bereitung polizeilichen Vorschriften den schenk- 
von Gift und Arzneien, deren Verkauf berechtigten Communbräuern und Wein- 
beschränkenden Verordunungen unterliegt, bauern gestattet. 
sowie der Handel mit diesen Waaren: Sämmtliche genannte Gewerbtreibende 
4) die Gast= und Schenkwirthschaft, dann unterliegen hiebei den durch Gesetze und 
der Kleinhandel mit geistigen Getränken Verordnungen festgestellten Verpflich- 
in den Landestheilen diesseits des Rheins: tungen der Inhaber von Wirthschafts- 
5) das Trödlergewerbe; gewerben. 
6) die Commissions= und Anfragebureaus. 2) Apotheker haben das Recht, in Ver- 
Bewerber Um die Concession zum Betriebe bindung mit ihrem Gewerbe jene geisti- 
eines der unter Ziff. 3 aufgeführten Gewerbe gen Getränke im Kleinen zu verkaufen, 
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