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zu deren Führung sie nach der Pharma-
kopoe verpflichtet sind.
3) Ob und in wie weit die Inhaber von
Conditoreien sich mit vder Verleitgabe
geistiger Getränke befassen dürfen, bleibt
oberpalizeilicher Regelung vorbehalten.
Innekhalb der Casernen, der Lagerplätze
bei militärischen Manövern, sowie auf
Märschen dürfen vie von den Militär=
behörden, — in den Bahnhefen,
Stations= und Haltplätzen die von der
einschlägigen Bahnbehörde, auf den
Schiffen die von den Unternehmern
aufgestellten Personen Getränke aus-
schenken und Speisen verabreichen.
Kostreicher offentlicher Anstalten dürfen
an die Angehörigen der Anstalt nach
den Bestimmungen der Aufsichtsbehörde
Speisen und Getränke abgeben.
Das Halten von Privaktkosttischen, so-
wie die Verabrelchung von Speisen
über die Gasse, ohne Abgabe von
Getränken, ist ohne besondere Erlaubniß
gestattet.
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Artikel 10.
Ob und unter welchen Voraussetzungen
und Bedingungen die Errichtung von Filial-
gewerben oder ein vorübergehender Gewerbs-
betrieb ohne Concession Platz greifen kann,
bleibt dem Ermessen der zuständigen Behörde
überlassen.
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Artikel 11.
Jede Concession ist persönlich.
An Corporationen, Actiengesellschaften,
Commawitgesellschaften auf Actien und
andere Erwerbsgesellschaften findet die Con-
cessionsverleihung nur auf eine bestimmte
Reihe von Jahren statt.
Inhabern von realen und radicirten Ge-
werben darf, soferne dieselben den vorge-
schriebenen persönlichen Voraussetzungen ge-
nügen, die zur Ausübung des Gewerbes er-
forderliche Concession nicht verweigert werden.
Reale oder radicirte Gewerbe können durch
Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.
Stellvertreter oder Pächter müssen die für
den selbststän digen Betrieb des betreffenden
Gewerbes nöthigen Eigenschaften haben, und-
der Behörde, welcher die Concessionsverleih=
ung zusteht, zur Genehmigung angezeigt
werden.
Diese Behörde hat auch zu bestimmen,
in wie ferne bei einem persönlichen Gewerbe
Stellvertretung oder Verpachtung zulässig ist.
Artikel 122:
Die Concession erlischt:
1) wenn innerhalb eines Jahres nach der
Ertheilung oder nach dem in der Con-
cessionsurkunde für die Ausführung
etwa bestimmten späteren Zeitpunkte die
Ausübung nicht begonnen oder eine
Fristverlängerung nicht ausgewirkt