Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Artikel 17. 
Das Gewerbe der Personen, welche sich 
mit der Vertilgung von Ungeziefer befassen, 
darf nur auf Grund einer polizeilichen Er- 
laubniß betrieben werden. 
Artikel 18. 
Ueber die Befugniß zum Betriebe der 
Segel-, Ruder= und Kleinschifffahrt, der 
Flößerei und des Gewerbes der Schiffs= und 
Floßführer eutscheiden die einschlägigen 
Staatsverträge, Schifffahrts-, Kanal= und 
Floßordnungen. 
In Ansehung der Ueberfahrts-Anstalten 
über öffentliche Flüsse mittels Führen, Nähen 
(Prahmen) oder fliegende Brücken behält 
es bei den bestehenden Bestimmungen sein 
Bewenden. 
Artikel 19. 
Die Regelung des Salzhandels und des 
Haudels mit Malz ist Gegenstand der Ver- 
ordnung. 
IV. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Hausirhandel. 
Artikel 20. 
Die Befugnisse der Handelsreisenden zum 
Aufsuchen von Waarenbestellungen mit und 
320 
ohne Muster sind nach den 
Staatsverträgen und gesetzlichen 
mungen zu beurtheilen. 
bezüglichen 
Bestim- 
Artikel 21. 
Der Gewerbsbetrieb solcher Personen, 
welche nur vorübergehend und außer dem 
Meß= und Marktverkehre an einem Orte 
Verkaufslocale zum Absatz von Waaren un- 
terhalten, (sogenannte Wanderlager) ist von 
der ortspolizeilichen Bewilligung abhängig. 
Für dlese Bewilligung darf eine Abgabe 
zur Gemeindecasse erhoben werden, deren 
Regelung durch Verordnung festgestellt werden 
kann. 
Artirel 22. 
Der Auftauf von Waaren, die Verrich- 
tung gewerblicher Arbeiten, sowie das Auf- 
suchen von Arbeitsbestellungen im Umher- 
ziehen kann vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Polizeistrafgesetzbuches Art. 209 Abs. 2 
aus Gründen der Sicherheits= und Sitten- 
polizei im Verordnungswege von einer po- 
lizeilichen Erlaubniß abhängig gemacht werden. 
Artitel 23. 
Der Hausirhandel wird durch Verordnung 
geregelt. Die Hausirscheine werden je auf 
ein Jahr ausgefertigt. Die Regierung ist 
ermächtigt, für die Ausfertigung eines Hausir- 
scheines eine Abgabe im Marimalbetrage 
von sechs und dreißig Gulden erheben zu
	        
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