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lassen. Das Einkommen aus diesen Ab-
gaben wird fuͤr den gewerblichen Unterricht
verwendet.
Die gesetzlichen Bestimmungen in Betreff
des Haufirhandels innerhalb des Sollgrenz-
bezirkes, werden durch das gegenwärtige Ge-
setz nicht beruͤhrt.
Für das Hausiren mit Schriften, sowie
für das Haustren mit verkäuflichen Lebens-
mitteln und sonstigen Gegenständen des ge-
wöhnlichen Wochenmarkt-Verkehrs sind die
bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen maß-
gebend.
Artikel 24.
Die Einführung neuer. Messen und
Märkte bleibt von der Genehmigung der
Regierung abhänglig.
V.
Gewerbliche Verbindungen.
Arkikel 25.
Dlie Gewerbetreibenden haben, vorbehalt-
lich ver Bestimmungen des Vereinsgesetzes,
das Recht, zur Förderung gemeinsamer ge-
werblicher Interessen freie Vereine zu bilven.
Dergleichen Vereine verwalten ihre An-
gelkgenheiten selbstständig und erlangen,
wenn sie die Bestätigung ihrer Satzungen
von Seite der Regierung erwirken, die ju-
ristische Personlichkelt. "
322
Artikel 26.
Die bisherigen Gewerbsvereine — In-
nungen — sind aufgehoben.
Ueber die Verwendung des nach Berich-
tigung der Schulden übrig bleibenden Veri-
mögens haben, unbeschadet etwaiger privat-
rechtlicher Ansprüche, die bisherigen Vereins-
genossen in einer von ver Gewerbsbehörde
zu berufenden Versammlung einen Beschluß
zu fassen, welcher zu seiner Giltigkelt der
absoluten Stimmenmehrheit der Erschienenen
bedarf.
Die an einzelne Gewerbsvereine nach dem
Gesetze vom 12. Mai 1848, die Aufnahme
eines Anlehens betr., und nach §. 41
Ziff. 3 des Landtags-Abschieves vom 25. Juli
1850 als unangreifbare Stammcapitallen be-
willigten Fonds sind zunächst nach den bei
der Verleihung getroffenen Bestimmungen zu
behandeln, dürfen aber in kelnem Falle zur
Vertheilung unter vie Mitglieder des Vereines
gelangen.
Zur Zahlung der durch das Vermögen
nicht gedeckten Schulden sind, spweit nicht
die Bestimmungen der Vereinssatzungen oder
besondere Verträge Maß geben, die an demt-
Tage, an welchem gegenwärtiges Gesetz in's
Leben tritt, vorhandenen Vereinsmitglieder
zu gleichen Antheilen verpflichtet.
Artikel 27. „
Die Bestimmungen über die Gewerbe-