Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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lassen. Das Einkommen aus diesen Ab- 
gaben wird fuͤr den gewerblichen Unterricht 
verwendet. 
Die gesetzlichen Bestimmungen in Betreff 
des Haufirhandels innerhalb des Sollgrenz- 
bezirkes, werden durch das gegenwärtige Ge- 
setz nicht beruͤhrt. 
Für das Hausiren mit Schriften, sowie 
für das Haustren mit verkäuflichen Lebens- 
mitteln und sonstigen Gegenständen des ge- 
wöhnlichen Wochenmarkt-Verkehrs sind die 
bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen maß- 
gebend. 
Artikel 24. 
Die Einführung neuer. Messen und 
Märkte bleibt von der Genehmigung der 
Regierung abhänglig. 
V. 
Gewerbliche Verbindungen. 
Arkikel 25. 
Dlie Gewerbetreibenden haben, vorbehalt- 
lich ver Bestimmungen des Vereinsgesetzes, 
das Recht, zur Förderung gemeinsamer ge- 
werblicher Interessen freie Vereine zu bilven. 
Dergleichen Vereine verwalten ihre An- 
gelkgenheiten selbstständig und erlangen, 
wenn sie die Bestätigung ihrer Satzungen 
von Seite der Regierung erwirken, die ju- 
ristische Personlichkelt. " 
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Artikel 26. 
Die bisherigen Gewerbsvereine — In- 
nungen — sind aufgehoben. 
Ueber die Verwendung des nach Berich- 
tigung der Schulden übrig bleibenden Veri- 
mögens haben, unbeschadet etwaiger privat- 
rechtlicher Ansprüche, die bisherigen Vereins- 
genossen in einer von ver Gewerbsbehörde 
zu berufenden Versammlung einen Beschluß 
zu fassen, welcher zu seiner Giltigkelt der 
absoluten Stimmenmehrheit der Erschienenen 
bedarf. 
Die an einzelne Gewerbsvereine nach dem 
Gesetze vom 12. Mai 1848, die Aufnahme 
eines Anlehens betr., und nach §. 41 
Ziff. 3 des Landtags-Abschieves vom 25. Juli 
1850 als unangreifbare Stammcapitallen be- 
willigten Fonds sind zunächst nach den bei 
der Verleihung getroffenen Bestimmungen zu 
behandeln, dürfen aber in kelnem Falle zur 
Vertheilung unter vie Mitglieder des Vereines 
gelangen. 
Zur Zahlung der durch das Vermögen 
nicht gedeckten Schulden sind, spweit nicht 
die Bestimmungen der Vereinssatzungen oder 
besondere Verträge Maß geben, die an demt- 
Tage, an welchem gegenwärtiges Gesetz in's 
Leben tritt, vorhandenen Vereinsmitglieder 
zu gleichen Antheilen verpflichtet. 
Artikel 27. „ 
Die Bestimmungen über die Gewerbe-
	        
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