Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Fabrik= und Handelsräthe, dann über die 
Gewerbe= und. Haudelskammern bleiben der 
Regierung vorbehalten. 
VI. 
Strafbestimmungen. 
Artikel 28. 
Zuwiderhaudlungen gegen bieses Gesetz und 
gegen die auf Grund desselben erlassenen 
und ortspolizeilichen. 
Verordnungen, ober- 
Vorschriften werden, soweit nicht in den 
Strafgesetzen bereits maßgebende Bestim- 
mungen enthalten sind, als Polizeiüber- 
tretungen an Geld bis zu fünfzig Gulden 
und im Rückfalle bis zu hundert Gulden 
bestraft. 
Artikel 29. 
Wird eines der im Art. 8 benannten 
Gewerbe zu einer Handlung mißbraucht, 
welche als Verbrechen oder Vergehen straf- 
bar ist, so sind die Strafgerichte befugt, 
neben der gesetzlichen Strafe auszusprechen, 
daß dem Verurtheilten die Berechtigung zum 
selbstständigen Betrieb des betreffenden Ge- 
werbes entzogen werden kann. 
Liegt ein solcher Ausspruch vor, so kann 
die zuständige Gewerbspolizelbehdrde inner- 
halb dreler Monate nach eingetretener Rechts- 
kraft des Strafurtheils den selbstständigen 
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Gewerbsbetrieb auf die Dauer von höchstens 
3 Jahren untersagen. 
VII. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Artikel 30. * 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei 
Ertheilung, Einziehung und zeit eiliger Ein- 
stellung gewerblicher Concessionen wird vor- 
behaltlich der Bestimmuugen des folgenden 
„Artikels durch Verordnungen festgesetzt, die 
sich auch auf den Umfang des betreffenden 
Gewerbes und die mit demselben verbun- 
denen Rechte und Verpflichtungen zu er- 
strecken haben. 
Artikel 31. 
Gegen Beschlüsse der ersten Instanz in 
Gewerbspolizei-Sachen können die Betheilig- 
ten bei der nächst höheren Verwaltungs- 
stelle Beschwerde führen, vorbehaltlich defsen, 
was das Gesetz über Errichtung eines Ver- 
waltungsgerlchtshofes bestimmt. 
Die Beschwerden sind binnen elner vier- 
zehntägigen Frist bei der ersten Instanz 
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu 
geben. 
Alle nach Abschnitt II und VI bei den 
Kreisverwaltungsstellen zu erlafsenden Be- 
schluͤsse sind auf Grund collegialer Bera- 
thung zu fassen.
	        
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