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Fabrik= und Handelsräthe, dann über die
Gewerbe= und. Haudelskammern bleiben der
Regierung vorbehalten.
VI.
Strafbestimmungen.
Artikel 28.
Zuwiderhaudlungen gegen bieses Gesetz und
gegen die auf Grund desselben erlassenen
und ortspolizeilichen.
Verordnungen, ober-
Vorschriften werden, soweit nicht in den
Strafgesetzen bereits maßgebende Bestim-
mungen enthalten sind, als Polizeiüber-
tretungen an Geld bis zu fünfzig Gulden
und im Rückfalle bis zu hundert Gulden
bestraft.
Artikel 29.
Wird eines der im Art. 8 benannten
Gewerbe zu einer Handlung mißbraucht,
welche als Verbrechen oder Vergehen straf-
bar ist, so sind die Strafgerichte befugt,
neben der gesetzlichen Strafe auszusprechen,
daß dem Verurtheilten die Berechtigung zum
selbstständigen Betrieb des betreffenden Ge-
werbes entzogen werden kann.
Liegt ein solcher Ausspruch vor, so kann
die zuständige Gewerbspolizelbehdrde inner-
halb dreler Monate nach eingetretener Rechts-
kraft des Strafurtheils den selbstständigen
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Gewerbsbetrieb auf die Dauer von höchstens
3 Jahren untersagen.
VII.
Zuständigkeit und Verfahren.
Artikel 30. *
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei
Ertheilung, Einziehung und zeit eiliger Ein-
stellung gewerblicher Concessionen wird vor-
behaltlich der Bestimmuugen des folgenden
„Artikels durch Verordnungen festgesetzt, die
sich auch auf den Umfang des betreffenden
Gewerbes und die mit demselben verbun-
denen Rechte und Verpflichtungen zu er-
strecken haben.
Artikel 31.
Gegen Beschlüsse der ersten Instanz in
Gewerbspolizei-Sachen können die Betheilig-
ten bei der nächst höheren Verwaltungs-
stelle Beschwerde führen, vorbehaltlich defsen,
was das Gesetz über Errichtung eines Ver-
waltungsgerlchtshofes bestimmt.
Die Beschwerden sind binnen elner vier-
zehntägigen Frist bei der ersten Instanz
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu
geben.
Alle nach Abschnitt II und VI bei den
Kreisverwaltungsstellen zu erlafsenden Be-
schluͤsse sind auf Grund collegialer Bera-
thung zu fassen.