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gegenwärtige Gesetz mit dem Betriebe eines
Gewerbes verbindet.
Wer auf Grund der bisher giltigen Be-
stimmungen ohne Concession ein Gewerbe
betreibt, welches durch gegenwärtiges Gesetz
als concessionspflichtig erklärt ist, hat bei
Vermeidung der Einziehung seines Gewerbes
innerhalb drei Monaten vom Beginn der
Wirksamkeit dieses Gesetzes an eine Con-
cession zu erwirken, die ihm nicht verweigert
werden darf, wenn er bisher sein Gewerbe
ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Artikel 31.
Gegenwärtiges durch das Gesetzblatt und
das Kreisamtsblatt der Pfalz zu verkün-
dendes Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1868
für den ganzen Umfang des Königreichs in
Wirksamkeit.
Vom gleichen Tage
bestimmungen für das
11. September 1825, mit Ausnahme der
Art. 9 und 11 Abs. 2 derselben, sowie
die bisher in der Pfalz bestandenen Gesetze:
über Buchdruckereien und Buchhauel, (De-
an sind die Grun
Gewerbswesen vom
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cret vom 5. Februar 1810) über den Handel
mit Gift und Arzneiwaaren und das Apotheker-
wesen, (Verordnung des mittelrheinischen
General-Gouverneurs vom 5.—7. Mai 1814,
Verordnung vom 12. August 1818, Gesetz
vom 21. Germinal des Jahres XI, Gesetz
vom 25. Thermidor des Jahres XI) über
die Fabrication und den Verkauf von Pulver
(Gesetz vom 13. Fructidor V und Gesetz
vom 23. Pluviose XIII) über die Anlage
der Oefen, Schmieden und Gewerke, (1V. und
V. Abschnitt des Gesetzes vom 21. April
1810) ferner Artikel 67 des Gesetzes vom
1. Juli 1856, die Gewerbssteuer betreffend,
endlich alle dem gegenwärtigen Gesetze ent-
gegenstehenden Bestimmungen älterer Gesetze
und Verordnungen über das Gewerbswesen
aufgehoben.
Artikel 35.
Bis zum Erlaß einer neuen Gemeinde-
ordnung hat der Gewerbetreibende vom Tage
der Anmeldung zum Gewerbebetriebe an
nach dem Maßstabe seiner Gewerbesteuer zu
den Gemeindelasten jener Gemeinde beizu-
tragen, in welcher er das Gewerbe ausübt.
Gegeben München, den 30. Januar 1868.
Ludwig.
Fürst von Hohenlohe.
v. Schlör.
v. Ffretzschner.
Krhr. v. Pranchh.
rhr. v. Pechmann.
v. Luh#.
v. Gresser.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.