Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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von unverzinslichen Banknoten, welche bisher 
auf 8 Millionen Gulden beschränkt war, 
bis zu einer Marimalsumme von 12 Mil- 
lionen Gulden zu erweitern. 
Die Summe sämmtlicher im Umlauf 
befindlichen Banknoten muß jedoch für 
½ tel des Umlaufs durch baaren -Geld- 
vorrath der Bankcassa, für die weiteren 
tel desselben durch audere in längstens 
drei Monaten realisirbare Valuten und 
außerdem noch durch zwölf Millionen Hy- 
pothekdarlehen nach §. 6 jenes Gesetzes 
gedeckt sein. 
Gegeben München den 24. Juni 1866. 
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Die Bank bleibt verpflichtet, ihre Noten 
auf Begehren sogleich bei ihren Kassen 
baar einzulösen; die Banknoten sollen in 
ihrem geringsten Betrage nicht unter 10 fl. 
ausgestellt werden. 
Artikel 2. 
Die baverische Hypotheken= und Wechsel- 
bank hat die durch diese vermehrte Bank- 
noten-Emission gewonnenen Fonds aus- 
schließlich zur Erweiterung ihres Lombard-- 
und Wechsel Disconto-Geschäftes zu ver- 
wenden. 
Lud wig. 
Krhr. v. d. Pfordten. v. Pfeufer. 
v. Vomhard. 
v. Pfrehschner. v. Vogel. 
v. Cingelmann, Staaterach Frhr. v. Uatberg, Genecalmajor. 
Nach vem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der Gencralsecetär des Staatsrathes, 
S. von Goblll.
	        
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