Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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2) für den directen Verkehr 
zwischen den Hauptsta- 
tionen auf den Betrag von 
3) für die Bahntelegraphen- 
leitung zur Vermittlung 
des Verkehrs zwischen den 
größeren Stationen auf 
den Betrag von 
b. für eine neue unterirdische 
Leitung vom Bahnhofe Mün- 
chen zum Bureau in der 
Stadt auf den Betrag von 
½ 
u für Neueinrichtung der Cen- 
tralstation München und 
für Erweiterung der Haupt- 
und Vermittlungsstationen 
auf den Betrag von 
—— 
. für Herstellung neuer Li 
und Stationen für den in- 
ternen Verkehr auf den 
Betrag von 
. für Aufstellung eiserner und 
imprägnirter hölzerner Trag- 
stangen auf den Betrag von 
4 
352 
200,000 fl. 
119,400 fl. 
36,000 fl. 
539,480 fl. 
18,750 fl. 
sohin mit Beirechnung einer 
Reserve von 5,430 fl. 
auf einen Marimalbetrag von 1,350,000 fl. 
(eine Million dreimalhundert fünfzigtausend 
Gulden) 
festgestellt. 
Artikel 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen 
ist ermächtiget, zur Deckung dieses Bedarfes 
und nach Maßgabe desselben ein auf die 
Staatseisenbahnen zu versicherndes An- 
lehen im bezeichneten Marimalbetrage auf- 
zunehmen und dieses Anlehenscapital um 
den Betrag der Aufbringungskosten zu 
erhöhen. 
Dieses Anlehen wird als Fortsetzung 
der nach den Gesetzen vom 19. März und 
1. Juli 1856 festgestellten Eisenbahn-An- 
lehen erklärt. 
Bezüglich der Verzinsung dieses Anlehens- 
capitals während der Herstellungszeit finden 
die Bestimmungen des Artikels 3 des 
Gesetzes vom 23. September 1861 — 
die Vervollständigung und Ausdehnung der 
bayerischen Staatseisenbahnen betr. 
gleichmäßige Anwendung.
	        
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