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Gemeinde nur dann, wenn er durch eine
an die Verwaltungen beider Gemelnden ab-
gegebene Erklärung auf sein bisheriges Hei-
matrecht verzichtet und das Heimatrecht in
der Gemeinde anspricht, in welcher er zuletzt
Bürger wird.
Art. 6.
Anspruch auf Verlelhung des Heimat-
rechtes in der Aufenthaltsgemeinde haben
jene Angehörige des bayerischen Staates,
welche im Alter der Wolljährigkelt ununter-
brochen während der fünf ihrer Bewerbung
unmittelbar vorausgehenden Jahre freiwillig
und selbstständig in der Gemeinde sich auf-
gehalten, während dieser Zeit directe Steuern
an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen
gegen die Gemeindecasse und Armenaasse er-
füllt, Armenunterstützung aber weder bean-
sprucht noch erhalten haben.
Als selbstständig sind nicht zu erachten:
1) Personen, welche auf Grund richter-
licher Verfügung unter Curatel stehen;
Dienstboten, Gewerbsgehilfen und Haus-
söhne, welche im Brode des Dienst-
herrn oder Familienhauptes stehen und
keine eigene Wohnung haben.
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Art. 7.
Anspruch auf Verleihung des Heimat-
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rechtes in der Aufenthaltsgemeinde haben
auch jene Angehörigen des baverischen Staats,
welche im Alter der Volljährigkeit ununter-
brochen während der zehn ihrer Bewerbung
unmittelbar vorhergehenden Jahre frei illig
in der Gemeinde sich aufgehalten und
während dieser Zeit Armennnterstützung
weder beansprucht noch erhalten haben.
Art. 8.
Die Gemeindeverwaltung kann jedem An-
gehdrigen des bayerischen Staates das Hei-
matrecht auch dann, wenn ein gesetzlicher
Anspruch nicht besteht, auf Ansuchen ver-
leihen und hiebei mit dem Bewerber die
Bedingungen vereinbaren, von deren Erfül-
lung die Verleihung des Heimatrechts ab-
hängig gemacht wird.
In Gemeinden mit städtischer Verfassung
ist zu einer solchen Verleihung die Zustim-
mung der Gemeindebevollmächtigten erfor-
derlich.
Art. 9.
Ausländer können ein Heimatrecht in
Bayern auf Grund vorstehender Art. 6—8
nur erwerben, wenn sie den Bestimmungen
des §. 3 der ersten Bellage zur Verfassungs-
Urkunde Genüge leisten.
In den einer Districtsverwaltungsbehörde
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