Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gemeinde nur dann, wenn er durch eine 
an die Verwaltungen beider Gemelnden ab- 
gegebene Erklärung auf sein bisheriges Hei- 
matrecht verzichtet und das Heimatrecht in 
der Gemeinde anspricht, in welcher er zuletzt 
Bürger wird. 
Art. 6. 
Anspruch auf Verlelhung des Heimat- 
rechtes in der Aufenthaltsgemeinde haben 
jene Angehörige des bayerischen Staates, 
welche im Alter der Wolljährigkelt ununter- 
brochen während der fünf ihrer Bewerbung 
unmittelbar vorausgehenden Jahre freiwillig 
und selbstständig in der Gemeinde sich auf- 
gehalten, während dieser Zeit directe Steuern 
an den Staat bezahlt, ihre Verpflichtungen 
gegen die Gemeindecasse und Armenaasse er- 
füllt, Armenunterstützung aber weder bean- 
sprucht noch erhalten haben. 
Als selbstständig sind nicht zu erachten: 
1) Personen, welche auf Grund richter- 
licher Verfügung unter Curatel stehen; 
Dienstboten, Gewerbsgehilfen und Haus- 
söhne, welche im Brode des Dienst- 
herrn oder Familienhauptes stehen und 
keine eigene Wohnung haben. 
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Art. 7. 
Anspruch auf Verleihung des Heimat- 
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rechtes in der Aufenthaltsgemeinde haben 
auch jene Angehörigen des baverischen Staats, 
welche im Alter der Volljährigkeit ununter- 
brochen während der zehn ihrer Bewerbung 
unmittelbar vorhergehenden Jahre frei illig 
in der Gemeinde sich aufgehalten und 
während dieser Zeit Armennnterstützung 
weder beansprucht noch erhalten haben. 
Art. 8. 
Die Gemeindeverwaltung kann jedem An- 
gehdrigen des bayerischen Staates das Hei- 
matrecht auch dann, wenn ein gesetzlicher 
Anspruch nicht besteht, auf Ansuchen ver- 
leihen und hiebei mit dem Bewerber die 
Bedingungen vereinbaren, von deren Erfül- 
lung die Verleihung des Heimatrechts ab- 
hängig gemacht wird. 
In Gemeinden mit städtischer Verfassung 
ist zu einer solchen Verleihung die Zustim- 
mung der Gemeindebevollmächtigten erfor- 
derlich. 
Art. 9. 
Ausländer können ein Heimatrecht in 
Bayern auf Grund vorstehender Art. 6—8 
nur erwerben, wenn sie den Bestimmungen 
des §. 3 der ersten Bellage zur Verfassungs- 
Urkunde Genüge leisten. 
In den einer Districtsverwaltungsbehörde 
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