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untergeordneten Gemeinden bedarf die Ver-
leihung des Heimatrechts an Ausländer der
Bestätigung dieser Behörde; bei Vorhanden-
sein der gesetzlichen Bedingungen darf die
Bestätigung nicht versagt werden.
Die Erwerbung des Heimatrechtes erstreckt
sich auch auf die Ehefrau und auf die noch
unselbstständigen ehelichen oder, durch nach-
folgende Ehe legitimirten Kinder des Aus-
länders, wenn die ihm zur Seite stehende
Auswanderungserlaubniß nach den Gesetzen
seines bisherigen Vaterlanves für die benannten
Damilien-Angehörigen wirksam ist, oder wenn
diese Erlaubniß besonders für dieselben bei-
gebracht wird.
Die Kinder einer Ausländerin, welche
durch Verehelichung eine Heimat in Bayern
erwirbt, folgen dieser Heimat nur dann,
wenn sie durch jene Verehelichung legitimirt
werden und die etwa erforderliche Auswande-
rungsbewilligung beibringen. Z
Auslänver, welchen eine vorläufige Hei-
mat in Bapern deshalb angewiesen worden
ist, weil deren Wegweisung aus dem Staats-
gebiet nicht möglich war, sind bezüglich der
Erwerbung einer wirklichen Heimat wie
Inländer zu behandeln.
Art. 10.
Bestehen in einem anderen Staate Be-
stimmungen, welche die Erwerbung des Hei-
matrechts dortselbst den Angehörigen des
baverischen Staats mehr erschweren, als es
durch gegenwärtiges Gesetz Ausländern gegen-
über geschieht, so können auf dem Wege
der Verordnung die Angehörlgen eines solchen
Staats denselben Erschwerungen unterworfen
werden.
Heimatgebühr.
Art 11.
Die Gemeinden sind in den Fällen der
Art. 3 Abs. I., Art. 6 und 7 berechtigt,
die Erwerbung des Heimatrechts von Be-
zahlung einer Gebühr abhängig zu machen,
welche ·
in Gemeinden von mehr als 20,000
Serlen 6468 fl.
in Gemeinden von mehr als 5,000
Seelen 30 fl.
in Gemeinden von mehr als 1,500
Seelen . 24 fl.
in kleineren Gemeinden 12 fl.
nicht übersteigen und für Ausländer, soweit
nicht Staatsverträge entgegenstehen, bis zum
Doppelten erhöht werden darf.
Wer in einer Gemeinde, an welche er
die Helmatgebühr bezahlt hat, später das
Bürgerrecht erwirbt, darf den bezahlten Be.
trag an der treffenden Bürgeraufnahmsge.
bühr in Abzug bringen.