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Angehörige des bayerischen Staats, welche
auf Grund von Art. 7 das Heimatrecht er-
werben, sind von Entrichtung der Heimatge-
bühr befreit, wenn sie während voller zehn
Jahre ununterbrochen in der Gemeinde als
Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter
oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und
zu einer Freiheeitsstrafe richterlich nicht ver-
urtheilt worden sind.
Tar. und Stempel. Pflicht.
Art. 12.
Verhandlungen über den Vollzug der Art.
6 und 7 sind frei von der Tar= und Stempel-
Pflicht; für die das Heimatrecht verleihende
Urkunde kann jedoch eine Taxe von 36 kr.
zu Gunsten der Gemeindecasse erhoben werden.
Wirkungen der Heimat.
Art. 13.
Die Heimat in einer Gemeinde gewährt:
#a.) das Recht in einem Gemeindebezirke sich
aufzuhalten,
b.) für den Fall eintrerender Hilfsbedürf-
tigkeit Anspruch auf Unterstützung durch
die Gemelnde nach Maßgabe des Gesetzes
über die Armenpflege.
Definitiv angestellte Beamte und Diener
des Staats, der Kirche oder der Gemeinde,
einer öffentlichen Corporation oder Stiftung,
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Officiere und im Officiersrange stehende
Militärbeamte sind, wenn sie den Penflons-
anspruch durch freiwilligen Verzicht auf
ihre dienstliche Stellung oder zur Strafe
verloren haben, bei eintretender Hilfsbedürf.
tigkeit gleich ihren Frauen oder Wittwen und
Kindern nach Maßgabe des Gesetzes über
die Armenpflege aus derjenigen Casse zu
unterstützen, aus welcher sie unter anderen Um-
ständeneine Pension zu beziehen gehabt hätten.
Verehellcht sich eine der im vorstehenden
Absatze benannten Personen erst nach dem
Ausscheiden aus dem Dienstesverbande, so
haben die Chefrau und die aus dieser Ehe
hervorgegangenen Kinder lediglich den oben
unter lit, b erwähnten Anspruch auf Unter-
stützung durch die Gemeinde.
Schullehrer, deren Frauen oder Wittwen
und Kinder sind, so lange die nach Art.
2. begründete Heimat besteht, bei eintretender
Hilfsbedürftigkeit von der Schulgemeinde, in
welcher der Schullehrer zuletzt angestellt war,
zu unterstützen.
Verehelicht sich ein Schüllehrer erst nach
dem Ausscheiden aus dem Dienstesverbande,
so haben die Chefrau und die aus dieser
Che hervorgegangenen Kinder den oben unter
lit. h erwähnten Anspruch an jene politische
Gemeinde, in welcher der Mann heimatbe-
rechtigt ist oder zuletzt heimatberechtigt war.