Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Angehörige des bayerischen Staats, welche 
auf Grund von Art. 7 das Heimatrecht er- 
werben, sind von Entrichtung der Heimatge- 
bühr befreit, wenn sie während voller zehn 
Jahre ununterbrochen in der Gemeinde als 
Dienstboten, Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter 
oder Lohnarbeiter sich ernährt haben und 
zu einer Freiheeitsstrafe richterlich nicht ver- 
urtheilt worden sind. 
Tar. und Stempel. Pflicht. 
Art. 12. 
Verhandlungen über den Vollzug der Art. 
6 und 7 sind frei von der Tar= und Stempel- 
Pflicht; für die das Heimatrecht verleihende 
Urkunde kann jedoch eine Taxe von 36 kr. 
zu Gunsten der Gemeindecasse erhoben werden. 
Wirkungen der Heimat. 
Art. 13. 
Die Heimat in einer Gemeinde gewährt: 
#a.) das Recht in einem Gemeindebezirke sich 
aufzuhalten, 
b.) für den Fall eintrerender Hilfsbedürf- 
tigkeit Anspruch auf Unterstützung durch 
die Gemelnde nach Maßgabe des Gesetzes 
über die Armenpflege. 
Definitiv angestellte Beamte und Diener 
des Staats, der Kirche oder der Gemeinde, 
einer öffentlichen Corporation oder Stiftung, 
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Officiere und im Officiersrange stehende 
Militärbeamte sind, wenn sie den Penflons- 
anspruch durch freiwilligen Verzicht auf 
ihre dienstliche Stellung oder zur Strafe 
verloren haben, bei eintretender Hilfsbedürf. 
tigkeit gleich ihren Frauen oder Wittwen und 
Kindern nach Maßgabe des Gesetzes über 
die Armenpflege aus derjenigen Casse zu 
unterstützen, aus welcher sie unter anderen Um- 
ständeneine Pension zu beziehen gehabt hätten. 
Verehellcht sich eine der im vorstehenden 
Absatze benannten Personen erst nach dem 
Ausscheiden aus dem Dienstesverbande, so 
haben die Chefrau und die aus dieser Ehe 
hervorgegangenen Kinder lediglich den oben 
unter lit, b erwähnten Anspruch auf Unter- 
stützung durch die Gemeinde. 
Schullehrer, deren Frauen oder Wittwen 
und Kinder sind, so lange die nach Art. 
2. begründete Heimat besteht, bei eintretender 
Hilfsbedürftigkeit von der Schulgemeinde, in 
welcher der Schullehrer zuletzt angestellt war, 
zu unterstützen. 
Verehelicht sich ein Schüllehrer erst nach 
dem Ausscheiden aus dem Dienstesverbande, 
so haben die Chefrau und die aus dieser 
Che hervorgegangenen Kinder den oben unter 
lit. h erwähnten Anspruch an jene politische 
Gemeinde, in welcher der Mann heimatbe- 
rechtigt ist oder zuletzt heimatberechtigt war.
	        
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