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Verlust der Heimat.
Art. 14.
Die Heimat geht verloren:
1.) durch Erwerbung der Heimat in einer
andern bayerischen Gemeinde;
2.) mit dem Verluste des bayerischen In-
digenats.
Angewiesene Hei
Att. 15.
Kann die Heimat einer in Bayern betretenen
Person nicht ermittelt werden, so ist diese
Person durch die zuständige Behörde vor-
läufig einer Gemeinde zuzuweisen, welche
dann so lange als Heimatgemelnde gilt, bis
die wirkliche Heimat festgestellt oder eine
neue erworben worden ist.
Hiebel ist nach folgenden Grundsätzen zu ver-
fahren: "
a.) Findelkinder sollen ihre vorläufige
Heimat in jener Gemeinde haben, in
deren Markung fsie gefunden wurden;
b.) andereheimatlose Personen sind derjenigen
Gemeinde zuzuweisen, in welcher sie sich
während der den Heimatrecherchen un-
mittelbar vorausgehenden fünf Jahre
zuletzt mindestens sechs Monate frei-
willig und ununterbrochen aufgehalten
haben;
c.) wenn die unter a und b erwähnten
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Voraussetzungen nicht gegeben sind, ins-
besondere auch dann, wenn der Platz,
wo ein Findelkind gefunden wurde, keinen
Gemeindemarkung angehdrt, so ist eine
Gemeinde des Verwaltungsbezirkes, in
welchem das Kind gefunden oder der
Heimatlose zuletzt betreten wurde, als
vorläufige Heimat zu bestimmen.
Von der k. Staatsregierung aus dem Aus-
lande berufene Beamte und öffentliche Diener
besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Hei-
mat nach Maßgabe dieses Gesetzes erworben
haben, dle vorläufige Heimat in der Gemeinde
ihrer Anstellung.
Art. 16.
Die Bestimmungen des vorstehenden Ar-
tikels finden auch auf Ausländer Anwen-
dung, so lange deren Wegweisung aus dem
Staatsgebiete nicht möglich ist.
Falls solche Ausländer früher in Bapern
helmatberechtigt waren, sind sie jener Ge-
meinde zuzuweisen, in welcher sie zuletzt das
Heimatrecht hatten.
Art. 17.
Der auf Grund vorstehender Art. 15
und 16 einem Manne angewiesenen vor-
läufigen Heimat folgt auch seine Chefrau.
Kinder, die noch keinen eigenen Hausstand