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haben, theilen die ihren Eltern angewiesene
Heimat.
Art. 18.
Unterstützungen, welche den in Art. 15—17
erwähnten Personen nach Maßgabe des Ge-
setzes über die Armenpflege gewährt werden,
fallen dem Staate in dem Umfange zur
Last, in welchem sie sonst von der Heimat-
gemeinde zu tragen wären.
Die Staatsbehörden sind jedoch berechtigt,
solche Personen auch außerhalb der ange-
wiesenen Heimatgemeinde unterzubringen.
Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 19.
Die Ausmittlung der Helmat, sowie die
Anwelsung einer vorläufigen Heimat ist
Amsssache.
Zuständig ist jene Districtsverwaltungs-
behdrde, in deren Bezirk die Person, über
deren Helmat sich Zweifel ergeben haben,
ihren Wohnsitz oder bel Ermanglung eines
festen Wohnsitzes den Aufenthalt hat, oder
in deren Bezirk die betreffende Person ge-
funden oder zuletzt betreten wurde; in Mün-
chen ist die k. Polizeidirectlon zuständig.
Die Entscheidung ist nach Vernehmung
sämmtlicher Betheiligten zu erlassen.
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Art. 20.
Eine Wlederaufnahme des Verfahrens
kann auf Grund neuer wesentlicher That-
sachen bel jener Behbrde stattfinden, welche
früher in erster Instanz über Zuerkennung
oder vorläufige Anweisung der Helmat Be-
schluß gefaßt hatte.
Art. 21.
Keine Polizelbehörde darf Personen, deren
Heimat zweifelhaft oder streitig ist, aus dem
Polizeibezirke ausweisen, ehe die Heimat
solcher Personen ausgemittelt oder ihnen
eine vorldufige Heimat angewiesen wurde.
Ebenso wenig darf eine Polizeibehörde
solche Personen, die ihr von einer andern
inländischen Polizeibehörde zugewiesen wur-
den, unter dem Vorwande des Mangels der
Helmatberechtigung vor desfalls ergangener
Cntscheidung wegweisen.
Zuwiderhandelnde Beamte haften für alle
durch die Zuwlderhandlung entstehenden
Kosten und Schäden.
Art. 22.
Die Verleihung von Heimatrechten nach
den Bestimmungen des gegenwärtigeu Gesetzes,
sowie die Ausstellung der Heimatscheine, in-
sofern nicht auf Grund von Staatsverträgen